Illmer und Partner
Steuerberatungsgesellschaft mbH

Social Media

Informationen zum Steuerrecht

03.12.2021: Einführung der „Starthilfe für Saisonbetriebe“ aus Anlass des aktuellen Lockdowns

Aus Anlass des aktuellen Lockdowns wurde die AMS-Starthilfe für Saisonbetriebe eingeführt. Im Folgenden finden Sie die Eckpunkte der neuen AMS-Förderung. Lesen Sie mehr…

 

Was ist die Zielsetzung der „Bundesrichtlinie Starthilfe für Saisonbetriebe“?

  • Die Richtlinie regelt Lohnkostenzuschüsse für Saisonbetriebe, die wegen des Lockdowns aufgrund der 5. Covid-19-Maßnahmenverordnung verspätet in die Wintersaison starten können und Gefahr laufen, ihre kürzlich angeworbenen oder bereits aufgenommenen Saisonkräfte zu verlieren bzw. nicht weiter beschäftigen zu können.
  • Eine Lösung des Problems über die Kurzarbeitsbeihilfe kommt für diese Arbeitskräfte nicht in Frage, weil mindestens eine vollständig abgerechnete Entgeltperiode (ein Kalendermonat) Zugangsvoraussetzung in die Kurzarbeit ist.
  • Die Zuschüsse werden als Sonderform der Eingliederungsbeihilfe gewährt.
  • Die Regelung zielt darauf ab, Saisonbetriebe von Lohnkosten für ihre Saisonkräfte solange zu entlasten, bis die geförderten Mitarbeiter*innen in die Kurzarbeit übernommen werden können oder der Nachfrageausfall aufgrund der Lockdownverordnung vorüber ist.
  • Die Rechtsgrundlage dazu findet sich in § 34 AMSG.

Was wird als „Saisonbetrieb“ angesehen?

Als Saisonbetriebe gelten Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten.

Beihilfenrechtlich gilt folgende Faustregel: Betriebe, die mehr als drei Monate in Summe im Jahr geschlossen sind, oder deren Beschäftigungsstand durch mindestens drei Monate hindurch um 1/3 höher oder niedriger als im Jahresdurchschnitt ist, können insbesondere also Saisonbetrieb gelten.

Art des Betriebs und damit förderbar?

Saisonbetriebe, die gemäß ÖNACE-Klassifizierung vom Lockdown unmittelbar betroffen sind.

Welche Arbeitnehmer*innen gelten hier als „förderbar“?

  • Es sind dies alle Arbeitnehmer*innen, die vom 3. November 2021 bis zum 12. Dezember 2021 bei einem Saisonbetrieb ein voll versicherungspflichtiges und legales Arbeitsverhältnis aufnehmen und einen Wohnsitz in Österreich haben.
  • Eine vorherige Vormerkung beim AMS ist nicht erforderlich.

Wird das Vorhandensein eines Wohnsitzes in Österreich vom AMS überprüft?

Das Vorhandensein eines Wohnsitzes in Österreich wird durch eine Abfrage beim Zentralen Melderegister geprüft.

Welche Arbeitnehmer*innen gelten hier als „NICHT FÖRDERBAR“?

  • Personen, die dem geschäftsführenden Organ der Förderungswerber_in angehören.
  • Ehepartner_innen, Lebensgefährt_innen, eingetragen_e Partner_innen, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkelkinder, Großeltern, Schwager/Schwägerinnen, Stiefkinder, Stiefeltern, Adoptivkinder und Adoptiveltern des Förderungswerbers bzw.der Förderungswerberin bzw. der zur Geschäftsführung berufenen natürlichen Personen.
  • Sowie Personen, die beim gleichen Arbeitgeber bereits beschäftigt waren und deren Dienstverhältnis nach dem 25. November 2021 gelöst wurde.

Gibt es ein Mindeststundenausmaß in Bezug auf das relevante Arbeitsverhältnis?

  • Für die Gewährung einer Starthilfe für Saisonbetriebe muss ein voll versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründet werden.
  • Das Beschäftigungsausmaß ist unerheblich.

Welche weitere Grundvoraussetzung muss das zu fördernde Beschäftigungsverhältnis aufweisen?

  • Es muss eine angemessene, mindestens kollektivvertragliche Entlohnung erfolgen.
  • Die Angemessenheit der Entlohnung ist im Zweifelsfall anhand vergleichbarer Kollektivverträge oder Entlohnungsschemata zu bestimmen.
  • Die arbeits- und sozialrechtlichen (inklusive sozialversicherungsrechtliche) Vorschriften sind einzuhalten.

Sind befristete Arbeitsverhältnisse förderbar?

Befristete Arbeitsverhältnisse sind nur förderbar, wenn die Befristung eine vollständige Entlohnungsperiode (ein Kalendermonat) umfasst.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Höhe der Förderung beträgt 65 % der Bemessungsgrundlage.

Was gilt hier als „Bemessungsgrundlage“?

Für die Bemessungsgrundlage wird das laufende monatliche Bruttoentgelt (ohne Sonderzahlungen, Mehrarbeits- und Überstundenentgelt, Aufwandsersätze und erfolgsabhängige Entgeltsbestandteile) während des Förderungszeitraumes um einen Pauschalsatz von 50% für Lohnnebenkosten erhöht.

Bruttoentgelt(ohne Sonderzahlungen, Arbeitgeberbeiträge,...) + 50% Lohnnebenkosten (Pauschale für Lohnnebenkosten) = Bemessungsgrundlage

Das für die Beihilfenberechnung herangezogene monatliche Bruttoentgelt im ersten voll entlohnten Monat darf auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung die jeweils gültige ASVG- Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten, ansonsten wird diese als Berechnungsgrundlage herangezogen.

Die Bemessungsgrundlage wurde deshalb eingeführt, um Arbeitgeber_innen zu signalisieren, dass das Arbeitsmarktservice auch Teile der Lohnnebenkosten
mitfinanziert.

Für wie lange ist die Beihilfe zu gewähren?

Die Beihilfe ist bis zum Ende der ersten vollständigen Entgeltperiode (ein Kalendermonat) zu gewähren, außer das Arbeitsverhältnis endet unerwartet früher, dann eben bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses.

Beispiel 1:

Das Arbeitsverhältnis beginnt am 25.11.2021; die Förderung endet spätestens am 31.12.2021.

Beispiel 2:

Das Arbeitsverhältnis beginnt am 02.12.2021; die Förderung endet spätestens am 31.01.2022.

Beispiel 3:

Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01.12.2021; die Förderung endet spätestens am 31.12.2021.

Ist diese Beihilfe rechtlich schon „auf Schiene“?

Die Genehmigung der Förderung durch die europäische Kommission ist ausständig ebenso wie die rechtliche Grundlage zur Finanzierung der Beihilfe.

Bis wann sind die relevanten Begehren einzubringen?

Eine Antragstellung wird vorbehaltlich der Genehmigung der europäischen Kommission und der geschaffenen rechtlichen Basis voraussichtlich ab 10.01.2022 über das eAMS-Konto möglich sein und muss bis spätestens 31.01.2022 erfolgt sein.

Was geschieht mit der Beihilfe, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig endet?

Die Beihilfe ist einzustellen und aliquot abzurechnen.

Zusammenfassende Darstellung:

Zur Unterstützung der Saisonbetriebe beim Start in die Wintersaison und zur Überbrückung des für die Kurzarbeit fehlenden ersten Monats vor Beginn der Kurzarbeit wurde die Starthilfe für Saisonbetriebe geschaffen mit den nachstehenden wichtigsten Eckpunkten:

  • Förderbare Arbeitgeber: Saisonbetriebe, die vom Lockdown unmittelbar betroffen sind und in der Beilage der Richtlinie genannt sind (ÖNACE-Klassifizierung).
  • Saisonbetrieb: mehr als 3 Monate im Jahr geschlossen oder Schwankungen des Beschäftigtenstandes mit Abweichungen in mindestens 3 Monaten um ein Drittel nach oben oder unten.
  • Förderbare Zielgruppe: alle in Österreich mit Wohnsitz gemeldeten Arbeitnehmer mit Beginn eines vollversicherten und legalen Dienstverhältnisses zwischen dem 03.11.2021 und 12.12.2021 in einem Saisonbetrieb. Keine Arbeitslosenmeldung erforderlich.
  • Nicht förderbar: Familienangehörige im weiteren Sinn (Ehepartner, Lebensgefährten, Partner ebenso wie etwa Schwager und Schwägerin).
  • Nicht förderbar: Personen, die beim gleichen Arbeitgeber bereits beschäftigt waren und deren Dienstverhältnis nach dem 25.11.2021 gelöst wurde.
  • Befristete Dienstverhältnis sind förderbar, wenn die Befristung einen Kalendermonat umfasst.
  • Gefördert werden 65% der Bemessungsgrundlage (monatliches Bruttoentgelt ohne Sonderzahlungen, Überstunden, + 50% Lohnnebenkosten).
  • Die Genehmigung der Förderung durch die europäische Kommission ist ausständig ebenso wie die rechtliche Grundlage zur Finanzierung der Beihilfe.
  • Eine Antragstellung wird vorbehaltlich der Genehmigung der europäischen Kommission und der geschaffenen rechtlichen Basis voraussichtlich ab 10.01.2022 über das eAMS-Konto möglich sein.

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 03.12.2021

Artikel der Ausgabe Herbst 2021

Illmer und Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH work Bruggfeldstraße 15 6500 Landeck Österreich work +43544262560 cell +436644217595 fax +4354426256023 http:/www.illmerpartner.at/
Atikon work Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich work +43732611266 fax +4373261126620 http://www.atikon.com/ 48.260229 14.257369