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Informationen zum Steuerrecht

06.11.2020: Überprüfung von Corona-Förderungen

Um Missbrauch bei Corona-Förderungen zu vermeiden, überprüft die Finanz, ob alle Förderkriterien eingehalten wurden. Zu Unrecht in Anspruch genommene Förderungen sind zurückzuzahlen – außerdem winken Strafen. Lesen Sie mehr…

Gesetzliche Regelung

Die Überprüfung der Corona-Förderungen ist in dem Spezialgesetz Covid-19-Förderungsprüfungsgesetz (CFPG) geregelt. Für die Überprüfung ist die Finanz zuständig, auch wenn der Antrag z.B. über das AMS oder die AWS gestellt wurde.

Folgende Förderungen können geprüft werden:

  • Fixkostenzuschuss
  • Überbrückungsgarantien der COFAG
  • Kurzarbeitsbeihilfe
  • Zuschüsse aus dem Härtefallfonds,
  • Förderungen aus dem NPO-Unterstützungsfonds
  • Förderungen für Künstler

Die Prüfung erfolgt entweder im Rahmen einer Finanzprüfung (z.B. Betriebsprüfung) oder wird separat angemeldet.

Bei Kurzarbeit prüft auch die Finanzpolizei. Diese leitet dann z.B. Arbeitszeiten, Urlaubsverbrauch, etc., an das AMS weiter. Das AMS überprüft diese Informationen bei der Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe.

Welche Regeln gelten für die Überprüfung?

Da die Finanz für die Prüfung gemäß CFPG zuständig ist, gelten die normalen Regeln der Bundesabgabenordnung. Das bedeutet, dass Personen – auch Dritte – Auskunft geben müssen und dass der Prüfer Bücher und Aufzeichnungen vom Unternehmen oder von Dritten einsehen kann. Die Finanz darf auch das Unternehmen betreten. Weiters muss die Behörde die Prüfung anmelden. Als Steuerberater dürfen wir Ihre Interessen vor dem Prüfungsorgan vertreten.

Was passiert bei zu Unrecht bezogenen Förderungen?

Hier gelten die Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes und des Strafgesetzbuches. Je nach Schwere des Delikts drohen Geldstrafen bis zum Doppelten des hinterzogenen Betrages und bis zu 10 Jahre Haft bei schwerem Betrug.

Die Bestrafung kann bei tätiger Reue verhindert werden. Dazu muss man vor Prüfungsbeginn eine Selbstanzeige erstatten und den Schadensbetrag hinterlegen. Hat die Behörde bereits vom Verschulden erfahren, ist keine Selbstanzeige mehr möglich.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz:

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011174

 

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 06.11.2020

 

Artikel der Ausgabe Herbst 2020

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