Illmer und Partner
Steuerberatungsgesellschaft mbH

Social Media

Informationen zum Steuerrecht

02.11.2020: SONDERNEWSLETTER – „Umsatzersatz“ als unbürokratische Hilfe für betroffene Branchen

Der neue „Umsatzersatz“ soll behördlich geschlossenen österreichischen Unternehmen bis zu 80 % ihres Umsatzes ersetzen. Im Folgenden finden Sie erste allgemeine Informationen zum „Umsatzersatz“, die Details befinden sich (laut Aussendung des Finanzministeriums) in Ausarbeitung. Lesen Sie mehr…

Erste Eckpunkte zum Umsatzersatz

Für den Zeitraum der angeordneten Schließung werden den österreichischen Unternehmen bis zu 80 % ihres Umsatzes ersetzt. Um diesen Umsatzersatz möglichst unkompliziert, unbürokratisch und rasch zu ermöglichen wird dieser anhand der Steuerdaten, die der Finanzverwaltung vorliegen, automatisch berechnet. Die Beantragung hat über FinanzOnline zu erfolgen. Die ersten Auszahlungen werden noch im November erfolgen. Der maximale Auszahlungsbetrag pro Unternehmen ist gemäß Genehmigung der EU-Kommission mit EUR 800.000,- gedeckelt, wobei bestimmte Corona-Hilfen gegengerechnet werden müssen.

Wer bekommt den Umsatzersatz?

Um die Zahlungsfähigkeit zu erhalten und Liquiditätsschwierigkeiten zu überbrücken, bekommen Betriebe einen Umsatzersatz, die unmittelbar von der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (COVID-19-SchuMaV) hinsichtlich ihres Umsatzes schwer betroffen sind und die Voraussetzungen der – in Erarbeitung befindlichen – Richtlinie für den Umsatzersatz erfüllen.

Mit der genannten Verordnung werden vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen.

Wie kann der Umsatzersatz beantragt werden?

Der Antrag auf Gewährung des Umsatzersatzes kann über FinanzOnline beantragt werden.

Von wem kann der Umsatzersatz beantragt werden?

Der Umsatzersatz kann sowohl vom betroffenen Unternehmen selbst als auch von einem von ihm für die Beantragung des Umsatzersatzes bevollmächtigten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter beantragt werden.

Welchen Umsatz muss der Antragsteller dort angeben?

Um rasche Hilfe ermöglichen zu können, soll der Berechnungsaufwand beim Antragsteller maximal reduziert werden. Daher ist derzeit geplant, dass die Bemessungsgrundlage von der Finanzverwaltung für den Antragsteller aufgrund seiner vorhandenen abgabenrechtlichen Daten vollautomatisch errechnet wird.

Wie hoch ist der Umsatzersatz?

Der Umsatzersatz wird 80 % des Umsatzes (aus Vergangenheitsdaten pauschal ermittelt) für den – von der Verordnung vorgesehenen Zeitraum – ausmachen und vollautomatisch berechnet.

Bis wann kann der Umsatzersatz beantragt werden?

Der Antrag ist spätestens bis 15. Dezember 2020 über FinanzOnline einzubringen.

Ab wann erfolgt die Auszahlung?

Ziel der Finanzverwaltung ist es, dass die Zeit zwischen Antragsannahme und Auszahlung nur eine Woche beträgt. In der Anfangsphase kann (nach Aussendung des Finanzministeriums) die Bearbeitung der Anträge etwas länger dauern.

Wie kann überprüft werden, ob der Antrag erfolgreich eingebracht wurde?

Sobald Sie den Antrag auf Umsatzersatz über FinanzOnline absenden, bekommen Sie ebendort eine Rückmeldung. Sollten Sie diese Rückmeldung übersehen, können Sie die Absendung Ihres Antrags über das Menü Admin/Postausgangsbuch überprüfen.

Muss der Umsatzersatz zurückgezahlt werden?

Grundsätzlich nicht. Die auszahlende Stelle ist aber berechtigt einen gewährten Umsatzersatz ganz oder teilweise zurückzufordern, wenn der Antragsteller Auskunfts- oder Sorgfaltspflichten bei der Beantragung verletzt hat; darunter fällt auch die Verpflichtung zur Rückführung aufgrund der Vorgaben des EU-Beihilferechts.

Wer kontrolliert etwaigen Missbrauch?

Die im Antrag getätigten Angaben werden automationsunterstützt durch die Finanzverwaltung plausibilisiert.

Die Antragsinformationen, die Auszahlungshöhe und ob die Voraussetzungen zur Antragstellung laut den Richtlinien vorliegen, werden im Nachhinein durch die Finanzverwaltung kontrolliert.

Wie werden diese Daten berechnet?

Die Daten werden weitestgehend vollautomatisch aus den vorhandenen Abgabedaten errechnet. Die Berechnungsmethodik wird vor Antragsannahme transparent dargestellt.

Wonach richtet sich der Begriff „Branche“ für den Umsatzersatz?

Der Begriff „Branche“ richtet sich nach dem Branchenbegriff nach ÖNACE. Die grundsätzlich zum Umsatzersatz zugelassenen ÖNACE-Branchen werden in der – in Erarbeitung befindlichen – Richtlinie aufgezählt. Weiterführende Informationen zur ÖNACE  finden Sie unter: https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/lexikon/51759.html

Wird der Umsatzersatz in der Transparenzdatenbank dargestellt?

Ja, so wie alle Coronahilfsmaßnahmen werden die Zuschüsse in der Transparenzdatenbank abgebildet.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.bmf.gv.at/presse/pressemeldungen/2020/Oktober/umsatzersatz.html

https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus/infos-umsatzersatz.html

 

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 01.11.2020

 

 

Artikel der Ausgabe Herbst 2020

Illmer und Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH work Bruggfeldstraße 15 6500 Landeck Österreich work +43544262560 cell +436644217595 fax +4354426256023 http:/www.illmerpartner.at/
Atikon work Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich work +43732611266 fax +4373261126620 http://www.atikon.com/ 48.260229 14.257369