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Informationen zum Steuerrecht

Neue Beschäftigungskategorie „Aushilfskraft“

Ab dem Jahr 2017 werden Aushilfstätigkeiten für Personen, die bereits erwerbstätig sind und somit in der Sozialversicherung vollversichert sind, attraktiver gestaltet. Für diese Aushilfskräfte wird in § 3 Abs. 1 Z 11 EStG eine Steuerbefreiung eingeführt (somit muss für diese Tätigkeit keine Lohnsteuer entrichtet werden). Der Arbeitgeber muss auch keine Lohnnebenkosten in Form von Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag abführen. Er muss lediglich einen Lohnzettel übermitteln. Lesen Sie mehr …

Die Befreiung für Aushilfskräfte steht unter folgenden Voraussetzungen zu:

  • Die Beschäftigung darf nur zur Abdeckung eines vorübergehenden zusätzlichen Arbeitsanfalls in Spitzenzeiten erfolgen (gemeint sind dabei „Stoßzeiten“, wie zB an Einkaufssamstagen in der Vorweihnachtszeit) oder zum zeitlich begrenzten Ersatz einer Arbeitskraft.
  • Der monatliche Arbeitslohn darf die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen (derzeit liegt die Grenze bei EUR 415,72).
  • Die begünstigte Aushilfstätigkeit darf maximal für einen Zeitraum von 18 Tagen pro Kalenderjahr – auch bei verschiedenen Arbeitgebern – ausgeübt werden.
  • Der Arbeitgeber darf die Tätigkeit nur dann steuerfrei behandeln, wenn er an nicht mehr als 18 Tagen im Kalenderjahr pro Tag eine Aushilfskraft oder mehrere Aushilfskräfte beschäftigt.

Sofern diese Grenzen überschritten werden, steht die Begünstigung von Beginn an nicht zu. Arbeitgeber, die voraussichtlich an mehr als 18 Tagen eine Aushilfskraft oder mehrere Aushilfskräfte beschäftigen, können die Begünstigungen daher von Beginn an nicht berücksichtigen. Die genauen Details bezüglich der Meldeverpflichtungen und formellen Voraussetzungen stehen derzeit noch nicht fest. Die Regelung wurde vorerst für die Jahre 2017 bis 2019 befristet.

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 16.09.2016

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