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Vorsteuerabzug bei mangelhaft ausgestellten Rechnungen

Im Umsatzsteuerrecht müssen eine Vielzahl von formellen Voraussetzungen erfüllt werden, dass eine Rechnung zum Abzug der Vorsteuer berechtigt. Die detaillierten Anforderungen sind dabei § 11 UStG zu entnehmen. Eine Erleichterung ist nunmehr durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung (EuGH, VwGH und UFS) eingetreten, wonach der Vorsteuerabzug auch dann zusteht, wenn zwar bestimmte formelle Anforderungen nicht erfüllt werden, jedoch die materiellen Anforderungen erfüllt wurden. Lesen Sie mehr …

Nachfolgend möchten wir Ihnen zwei Entscheidungen zur Kenntnis bringen, die eine neue Judikaturlinie der Höchstgerichte erkennen lassen, wonach materiellen Anforderungen der Vorzug vor formellen Anforderungen zukommt. Verallgemeinert lässt sich nunmehr der Grundsatz erkennen, dass die Neutralität der Mehrwertsteuer bedingt, dass einem Unternehmer selbst dann der Vorsteuerabzug zusteht, wenn zwar bestimmte formelle Rechnungsanforderungen nicht erfüllt werden, jedoch die materiellen Anforderungen erfüllt wurden.

Entscheidung des UFS Graz vom 06.08.2013     Der UFS hatte darüber zu erkennen, ob das Finanzamt zur Recht einem Autohändler die Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen versagte, der vier Pkws ohne den entsprechenden Buchnachweis (so fehlte zB die Reisepasskopie des Käufers) in das übrige Gemeinschaftsgebiet veräußerte. Der UFS kam unter Verweis auf die Judikatur des EuGH und des VwGH zum Erkenntnis, dass die Mehrwertsteuerbefreiung (IG-Lieferung) zu gewähren ist, wenn die materillen Anforderungen erfüllt wurden, selbst wenn formellen Anforderungen nicht genüge getan wird. Im Berufungsverfahren konnte das Autohaus nachweisen, dass die verkauften Pkws im Ausland zugelassen wurden. Somit gilt der Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung als erbracht.

Entscheidung des UFS Graz vom 02.09.2013     Hier hatte der UFS über die Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer zu erkennen. Das Finanzamt wies nämlich einen Antrag auf Vorsteuerrückerstattung durch ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen ab, weil die Rechnungsempfängerin auf den eingereichten Rechnungen nicht „identisch“ mit der Antragstellerin (Schweizer Unternehmerin) sei. Die Rechnungen wurden nämlich für alle europäischen Gesellschaften innerhalb des Konzerns „care of = c/o“ an die deutsche Servicegesellschaft gesendet, die die erforderlichen Buchungsvorgänge und Zahlungsanweisungen für alle Unternehmen im Konzern in Europa abwickelte.

Auch hier gelangt der UFS zur eindeutigen Entscheidung, dass materiell eindeutig feststehe, dass die Schweizer Unternehmerin als Leistungsempfängerin feststehe und somit eine direkte Adressierung an das Serviceunternehmen keinen Hinderungsgrund darstelle, um den Vorsteuerabzug zu versagen. Wie der UFS weiters ausführt, ist den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Z 2 UStG (Anschrift des Leistungsempfängers) genügte getan, wenn als Adressat der Leistungsempfänger und der Ort der Registrierung im Firmenbuch hervorgeht.

Fazit: Zusammenfassend kann die Sichtweise des Generalanwaltes im EuGH Verfahren, das zur Änderung der Judikatur führte, widergegeben werden, wonach bei Erfüllung der materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug übermäßig hohe formelle Anforderungen diesen nicht behindern oder unmöglich machen dürfen.

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