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Neues zur Grundbuchgebührennovelle
Zum Entwurf des Justizministeriums, für die geplante Änderung der Grundbuchseintragungsgebühr bei Schenkungen, sind rund 40 Stellungnahmen innerhalb der Begutachtungsfrist eingelangt. Obwohl die Stellungnahmen verschiedenste Vorschläge enthielten ist derzeit noch keine endgültige – konsensfähige – Version der Novelle absehbar. Wie aus dem Ministerium verlautbart wurde, soll die Novelle jedenfalls aufkommensneutral sein – also nicht zu Mehrreinnahmen für die Justiz führen.
Folgende Änderungen für einen neuen, überarbeiteten Entwurf sind nunmehr vom Justizministerium verlautbart worden (Quelle: Homepage Bundesministerium für Justiz):
- Alle unentgeltlichen Übertragungen innerhalb der Familie, also etwa Erbschaften und Schenkungen, aber auch entgeltliche Übertragungen sollen, wie schon bisher im Begutachtungsentwurf vorgesehen, begünstigt bleiben. Neu ist, dass nunmehr nicht nur Übertragungen an den Ehegatten, den eingetragenen Partner, den Lebensgefährten, die Eltern, die Kinder, die Wahl- oder Pflegekinder ausgenommen werden sollen, sondern auch solche an Großeltern, Enkel, Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers.
- Zudem soll nicht mehr auf das Kriterium des „dringenden Wohnbedürfnisses“ abgestellt werden, auch die Notwendigkeit eines „gemeinsamen Haushalts“ soll entfallen. Erbt etwa eine Tochter das Haus ihrer Mutter oder bekommt ein Enkel die Wohnung der Großmutter geschenkt, werde sich nichts an der derzeitigen Gebühr ändern.
- Wie bereits bisher vorgesehen, sollen damit auch sämtliche Betriebsübertragungen und die Übertragung land- und forstwirtschaftlicher genutzter Grundstücke berücksichtigt sein.
- Alle Anträge die bis zum 31.12.2012 bei Gericht eingelangt sind, sollen noch unter die alte Regelung fallen.
- Es wird zudem klargestellt, dass kein Gutachten zur Ermittlung des Wertes notwendig sein soll, sondern etwa auch ein Blick in den Immobilienpreisspiegel genügt, um die Plausibilität der gemachten Angaben festzustellen.
ACHTUNG! Wir geben zu Bedenken, dass zwar alle Anträge, die bis zum 31.12.2012 bei Gericht einlangen, noch unter die alte Rechtslage fallen, jedoch dies nur für vollständige (eintragungsfähige) Anträge gelten kann. Fehlt etwa die Unbedenklichkeitsbescheinigung durch das Finanzamt oder gibt es andere Mängel, kann dies dazu führen, dass dennoch die neue Grundbuchseintragungsgebühr fällig wird.
BEACHTE! Der genaue Gesetzesentwurf liegt noch nicht vor, ebenfalls ist die Gesetzwerdung abzuwarten!
Sollten Sie dennoch an eine Grundstücksübertragung/-schenkung in nächster Zeit denken, bitten wir Sie mit uns in Kontakt zu treten, um die entsprechenden Maßnahmen zeitgerecht einleiten zu können.
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