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Das Justizministerium legte kürzlich einen Begutachtungsentwurf für eine geplante Gesetzesänderung zur Grundbuchsgebühr vor. Im Entwurf ist vorgesehen, dass ab 01.01.2013 die Bemessungsgrundlage für Grundstücksschenkungen bzw. Übergaben wesentlich erhöht werden soll und somit eine höhere Eintragungsgebühr vorzuschreiben ist.

Bisher diente als Bemessungsgrundlage einer unentgeltlichen Schenkung der 3-fache Einheitswert des Grundstückes. Wie der Verfassungsgerichtshof judizierte, ist der Einheitswert kein taugliches Mittel um die Gebühr zu bemessen, da dieser Wert seit Jahrzehnten nicht mehr erhöht wurde und der Verkehrswert einer Liegenschaft (das ist jener Preis, der gewöhnlich für ein Grundstück bezahlt wird) um ein Vielfaches über dem Einheitswert liegt.

Die geplante Gesetzesänderung soll ab 01.01.2013 in Kraft treten. Vor dem Jahreswechsel durchgeführte Selbstberechnungen der Eintragungsgebühr kommen noch in den Genuss der bisherigen Rechtslage, sofern bis zum 31.12.2012 entweder die Eintragung im Grundbuch erfolgt oder die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer eintritt (= 15. Tag des auf den Anmeldungszeitraum zeitfolgenden Kalendermonats). Somit muss eine Grundstücksschenkung noch im Oktober 2012 stattfinden, damit die Anwendung der bisherigen Rechtslage (3-facher Einheitswert) sichergestellt werden kann.

Welche Belastung ist dadurch zu erwarten?

In Form eines einfachen Beispiels möchten wir veranschaulichen, welche Belastung durch diese Gesetzesänderung auf Sie zukommen kann.

Beispiel

Eine Mutter beabsichtigt ein Grundstück mit Gebäude im Ausmaß von 400 m² an ihre Tochter zu schenken. Der Verkehrswert der Liegenschaft beträgt rund € 300.000,00, während der Einheitswert bei rund 25.000,00 liegt.

Variante 1: Schenkung an den Sohn bis 31.10.2012

Die Eintragungsgebühr errechnet sich vom 3-fachen Einheitswert des Grundstückes (= € 25.000,00 x 3 = € 75.000,00). Von der Bemessungsgrundlage in Höhe von € 75.000,00 sind 1,1 % als Eintragungsgebühr für die Grundbuchseintragung abzuführen. Dies sind € 825,00, welche am 15. Dezember zur Zahlung fällig werden.

Variante 2: Schenkung an den Sohn nach dem 31.10.2012, wobei die Grundbuchseintragung noch im Jahr 2012 erfolgt.

Auch hier ist eine Gebühr in Höhe von € 825,00 fällig (Bemessungsgrundlage bleibt der 3-fache Einheitswert), da die Grundbuchseintragung noch im Jahr 2012 erfolgte! ACHTUNG! Der Zeitpunkt der Grundbuchseintragung ist nicht exakt vorhersehbar!

Variante 3: Schenkung an den Sohn nach dem 31.10.2012, wobei die Eintragung im Grundbuch erst im Jahr 2013 durchgeführt wird.

Da in diesem Fall sowohl die Grundbuchsdurchführung als auch die Fälligkeit der Eintragungsgebühr erst im Jahr 2013 liegen, ist jedenfalls als Bemessungsgrundlage der Verkehrswert der Liegenschaft heranzuziehen. Damit errechnet sich die Eintragungsgebühr wie folgt: Verkehrswert € 300.000,00 x 1,1 % Gebühr = 3.300,00 Eintragungsgebühr. Damit verteuert sich die Eintragung einer Schenkung ins Grundbuch in diesem Beispiel um € 2.475,00 gegenüber der alten Rechtslage!

Gibt es Ausnahmen oder Begünstigungen im Gesetzesentwurf?

Der Entwurf sieht vor, dass wie bisher der 3-fache Einheitswert, maximal jedoch 30 % des Wertes des einzutragenden Rechts heranzuziehen sind, wenn

a. land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke innerhalb der Verwandtschaft in
gerader Linie zur Fortführung des Betriebes übertragen werden.

b. alle Anteile einer Gesellschaft vereinigt werden oder alle Anteile einer Gesellschaft
übergehen

c. eine Liegenschaft, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des
Berechtigten dient, zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, Lebensgefährten,
Eltern und Kindern, Wahl- und Pflegekinder, deren Ehegatten oder eingetragenen
Partner, übertragen wird und sie bisher im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.

Was können wir Ihnen aufgrund des derzeitig vorliegenden Entwurfes empfehlen?

Obwohl die Gesetzwerdung des Entwurfes noch abzuwarten ist und Änderungen des Entwurfes noch möglich sind, ist es ratsam, geplante Schenkungen und Übergaben noch im Oktober 2012 durchzuführen, da diese Vorgänge jedenfalls nach der derzeit gültigen Rechtslage auf Basis des 3-fachen Einheitswertes besteuert werden! Spätere Schenkungen können bereits unter die Grundbuchsgebührennovelle fallen und führen jedenfalls zu einer Verteuerung der Schenkung bzw. Übergabe!

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