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Herabsetzungsantrag zur Einkommensteuervorauszahlung –
nur bis zum 30. September möglich!

Sowohl das Einkommensteuergesetz (anzuwenden auf natürliche Personen) als auch das Körperschaftsteuergesetz (anzuwenden auf juristische Personen) enthält die Vorschrift, dass Steuerpflichtige auf die zu erwartende Steuer Vorauszahlungen zu leisten haben. Diese Vorschrift dient einerseits dazu, dem Staat laufende Geldflüsse zu sichern und andererseits dem Steuerpflichtigen die Last einer hohen Einmalzahlung abzunehmen.

Wie wird die Höhe der Vorauszahlung berechnet?

Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr errechnet sich auf Basis der Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr, abzüglich der durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit diese auf veranlagte Einkünfte entfallen. Der so ermittelte Betrag wird um 4 % erhöht, wenn er für das dem Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahr wirkt. Gelangt die Vorauszahlung erstmals für ein späteres Kalenderjahr zur Wirkung, dann wird der Vorauszahlungsbetrag um weitere 5 % für jedes weitere Jahr erhöht.

Beispiel:
Sie erhalten im Juli 2011 den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010, in der eine Einkommensteuerbelastung in Höhe von € 10.000,-- festgesetzt wird. Für das Kalenderjahr 2011 errechnet sich somit eine Vorauszahlung in Höhe von € 10.400,-- (Steuerbetrag 2010 + 4%).

Erfolgt die Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 2009 erst im Jahr 2011, dann erhöht sich die Vorauszahlung um 9 % (4 % + 5 %). Diese Vorauszahlung gilt solange, bis eine neue Veranlagung erfolgt. Entsprechend dem obigen Beispiel wäre die Vorauszahlung für 2011 dann mit € 10.900,-- (Steuerbetrag 2009 + 9 %) festzusetzen.

Bei Neueintritten in die Steuerpflicht – auch nach dem 30. September des betreffenden Jahres – werden die Vorauszahlungen nach dem voraussichtlichen Einkommen für den laufenden Veranlagungszeitraum festgesetzt. Eine Zuschlagsverrechnung kommt dabei nicht in Betracht.

Wann sind die Vorauszahlungen fällig?

Vorauszahlungen sind stets als Jahresbetrag festzusetzten, auch wenn erstmals steuerpflichtige Einkünfte unterjährig bezogen werden. Der Jahresbetrag ist sodann in vier Teilbeträge aufzuteilen und am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu leisten. Die genannten Fälligkeiten sind gesetzlich vorgegeben und können daher vom Finanzamt nicht abgeändert werden.

Beispiel:
Sie eröffnen ein neues Unternehmen am 1. Juni 2011. Am 13. Juli 2011 wird die zu erwartende Einkommensteuer für 2011 in Höhe von € 2.000,-- festgesetzt. Für die Fälligkeitstermine 15. Februar und 15. Mai sind die Teilbeträge mit € Null anzusetzen. Dafür werde am 15. August drei Viertel (€ 1.500,00) und am 15. November ein Viertel (€ 500,00) zur Vorauszahlung fällig.

Achtung: Werden Bescheide über die Erhöhung oder erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen nach dem 15. Oktober bekanntgegeben, dann ist der Jahresbetrag der Vorauszahlung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Bescheide zu entrichten!

Änderung der Vorauszahlungen

Eine Anpassung der Vorauszahlung ergibt sich grundsätzlich von Amts wegen mit der nächstfolgenden Veranlagung. Mit anderen Worten, die Vorauszahlung für das Kalenderjahr 2011 wird im Jahr 2011 angepasst, wenn in diesem Jahr ein Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerbescheid für ein vorangegangenes Veranlagungsjahr ergeht. Allerdings darf das Finanzamt nach dem 30. September keine Bescheide über die Anpassung von Vorauszahlungen für das laufende Kalenderjahr mehr erlassen!

Auch dem Steuerpflichtigen steht die Möglichkeit offen über Antrag eine Änderung der Höhe der Vorauszahlung für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer zu erwirken. Diese Anträge können nur bis zum 30. September beim Finanzamt eingebracht werden!

Ein Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung für 2011 ist somit spätestens bis zum Ende dieses Monats beim Finanzamt einzubringen.

Aus diesem Grund ersuchen wir Sie uns ehestmöglich mitzuteilen, ob der voraussichtliche Gewinn und damit die Einkommensteuerbelastung aus Ihrer Tätigkeit im Jahr 2011 niedriger sein wird als im Vorjahr. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn Sie höhere Investitionen, Reparaturen, Sanierungen oder sonstige Ausgaben zu tätigen hatten.

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