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Neun Monate gibt der Gesetzgeber Zeit, um Jahresabschlüsse fristgerecht beim Firmenbuch einzureichen. Für Unternehmen mit Bilanzstichtag am 31.12.2010 endet somit die Frist zur Offenlegung des Jahresabschlusses am 30. September 2011.

Selbstverständlich haben wir für Sie, zur Wahrung der Frist, alle besprochenen Bilanzen für das Jahr 2010 bereits zeitgerecht beim Firmenbuch eingereicht.

Wer muss offen legen?

Die Pflicht zur Offenlegung gilt für sämtliche Kapitalgesellschaften.

Was muss offen gelegt werden?

Neben dem Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) sind der Lagebericht, der Ergebnisverwendungsvorschlag, der Ergebnisverwendungsbeschluss, der Bericht des Aufsichtsrates und der Bestätigungsvermerk offen zu legen. Für kleine und mittelgröße Gesellschaften gelten jedoch entsprechende Erleichterungen.

Wie muss der Jahresabschluss offen gelegt werden?

Der Jahresabschluss muss in elektronischer Form beim Firmenbuchgericht eingereicht werden. Ausnahmeregelungen gibt es für kleine Kapitalgesellschaften mit Umsatzerlösen unter 70.000,00 EUR. Für diese Gesellschaften können die Jahresabschlüsse nach wie vor in Papierform eingereicht werden, was sich aber in höheren Gebühren niederschlägt.

Folgen bei Fristversäumung?

Wird die Frist zur Offenlegung versäumt, werden Zwangsstrafverfügungen sowohl an die Gesellschaft als auch an den Gesellschafter verhängt. Wird der Jahresabschluss nach Ablauf der Frist aber vor Erlassung der Zwangsstrafverfügung offen gelegt, wird die Strafzahlung nicht wirksam. Eine Versäumung der Offenlegungsfrist bleibt also sanktionslos, wenn die Einreichung des Jahresabschlusses noch vor Erlassung der Zwangsstrafverfügung nachgeholt wird. Wir empfehlen daher, in Fällen der Fristüberschreitung die Offenlegung der Jahresabschlüsse ehest möglich nachzuholen. Wurden in früheren Jahren Abschlüsse nicht ordnungsgemäß offen gelegt, so kann dies nicht mehr eingemahnt werden, wenn diese länger als sieben Jahre zurückliegen, die Offenlegung vom Firmenbuchgericht niemals eingemahnt wurde und der Unternehmer die nachfolgenden Jahresabschlüsse ordnungsgemäß offen gelegt hat.

Wie hoch sind die Gerichtsgebühren?

Seit 1.8.2011 betragen die Gerichtsgebühren für die Offenlegung des Jahresabschlusses bei GmbHs 49 EUR und bei AGs 157 EUR. Auf Antrag reduzieren sich die Gebühren bei kleinen GmbHs auf 30 EUR, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • Umsatzerlöse unter 70.000 EUR
  • elektronische Offenlegung
  • Offenlegung innerhalb von 6 Monaten.

Werden Jahresabschlüsse in Papierform eingereicht, erhöht sich der Standardtarif um 16 EUR, sodass für kleine GmbHs 65 EUR zu entrichten sind.

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