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Viele Saisonbetriebe befinden sich derzeit auf der Suche nach geeignetem Personal für die bevorstehende Wintersaison. Dies veranlasst uns näher auf ein Thema einzugehen, das immer wieder zu Problemen und Auseinandersetzungen mit Dienstnehmern und Arbeiterkammer führt: Das befristete Dienstverhältnis in Hotellerie und Gastgewerbe.

Grundsätzlich kann ein Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf zwei Arten geschlossen werden. Eine Möglichkeit bietet der Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages, dessen Endigung eine besondere Art der Auflösung (Kündigung) bedarf. Im Tourismus, ist jedoch die Form des befristeten Arbeitsvertrages vorherrschend, da mit dem Erreichen des Beendigungsdatums automatisch der Arbeitsvertrag aufgelöst wird.

Angestellte

Der Kollektivvertrag für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe sieht keinerlei Einschränkungen für Befristungen vor. Damit kann als Endigungstermin ein bestimmtes Datum oder aber auch der Eintritt eines bestimmten Umstandes (zB Ende der Saison) vereinbart werden. Jedoch sollten aus Gründen der Rechtssicherheit unklare Formulierungen (wie das „Ende der Saison“) vermieden werden, falls der Betrieb nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt schließt.

Nach der herrschenden höchstgerichtlichen Judikatur kann auch eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart werden. Allerdings ist eine Kündigung während eines befristeten Dienstverhältnisses nur bei einer längeren Befristung (zumindest sechs Monate) möglich, sofern die Vereinbarung von Kündigungsmöglichkeiten dem Angestelltengesetz entspricht.

Unabhängig davon kann ein befristeter Arbeitsvertrag auch durch Entlassung, vorzeitiger Austritt, durch einvernehmliche Auflösung oder durch den Tod des Dienstnehmers vorzeitig aufgelöst werden.

Arbeiter

Anders als bei den Angestellten, bestimmt der Kollektivvertrag für ArbeiterInnen im Hotel- und Gastgewerbe, dass nur solche Dienstverhältnisse als befristet anzuerkennen sind, deren Beginn und Ende kalendermäßig bestimmt ist! Ein befristetes Dienstverhältnis muss daher ausdrücklich mit einem Enddatum fixiert sein (zB 30. April 2012). Wie der OGH judizierte, ist die Bezeichnung „Ende der Saison“ unzulässig! Eine unzulässige Befristung des Dienstverhältnisses führt dazu, dass das Dienstverhältnis von Anfang an als unbefristet gilt! (Achtung! -> Kündigungsschutz!)

Wie bei den Angestellten kann auch bei Arbeitern eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart werden. Allerdings ist eine Kündigung während eines befristeten Dienstverhältnisses nur bei einer längeren Befristung (zumindest sechs Monate) möglich, sofern die Vereinbarung von Kündigungsmöglichkeiten dem Kollektivvertrag entspricht.

Für den Fall, dass ein befristetes Dienstverhältnis vereinbart wird und sich die Saison – aus welchen Gründen auch immer – verlängert, sieht der Kollektivvertrag für ArbeiterInnen im Hotel- und Gastgewerbe eine Sonderregel vor. Während einem Zeitraum von 28 Tagen kann ein ursprünglich befristetes Dienstverhältnis unbefristet fortgesetzt werden. Während dieses Zeitraums können diese unbefristet verlängerten Dienstverhältnisse unter Einhaltung einer dreitägigen Kündigungsfrist gelöst werden!

Praxistipp!

Befristen Sie ein Dienstverhältnis mit exaktem Enddatum zB 15. April 2012. Damit endet das Dienstverhältnis automatisch. Sollte Ihre Wintersaison sich verlängern, besteht die Möglichkeit für bis zu 28 Tage das Dienstverhältnis unbefristet fortzusetzen. Dabei gilt allerdings eine Kündigungsfrist von nur drei Tagen!

Sollten Sie hingegen einen Dienstvertrag mit Ablauf „Ende der Wintersaison“ abschließen, gilt dieser Dienstvertrag als unbefristet und Sie müssen eine 14-tägige Kündigungsfrist einhalten! Im schlimmsten Fall beenden Sie somit ihre Wintersaison am 30. April und müssen noch für 14 Tage (ohne Arbeitsleistung) ihr Personal weiterbezahlen!

ACHTUNG! Bitte vergessen Sie nicht ihre Dienstnehmer rechtzeitig vor Dienstantritt zur Sozialversicherung anzumelden! Auf unserer Homepage finden Sie, als Service unserer Kanzlei, die Möglichkeit vor, die Meldung über das Klientenportal online durchzuführen.

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