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Für Nachzahlungen aber auch Gutschriften an Einkommen- und Körperschaftsteuer für 2010, die bis zum 30. September 2011 noch nicht entrichtet wurden, wird eine sogenannte Anspruchsverzinsung berechnet.

Die Anspruchsverzinsung soll Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile ausgleichen, die durch eine spätere Entrichtung einer Nachforderung bzw. durch ein späteres Wirksamwerden einer Gutschrift entstehen. Damit soll im Hinblick auf den Zahlungsfluss ein Beitrag zur größeren Steuergerechtigkeit geschaffen werden.

Was wird verzinst?

Verzinst werden Gutschriften (die Vorauszahlung ist höher als die festgesetzte Steuer) und Nachforderungen (die Vorauszahlung ist niedriger als die festgesetzte Steuer) der Einkommen- und Körperschaftsteuer mit einem Zinssatz in Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz. Derzeit beträgt der Basiszinssatz (seit 13. Juli 2011) 0,88 %, sodass die Anspruchszinsen 2,88 % betragen.

Wann unterbleibt eine Verzinsung?

Eine Festsetzung der Anspruchszinsen unterbleibt dann, wenn der Zinsbetrag € 50,-- nicht erreicht. Somit sollen Kleinbeträge und der dadurch entstehende Verwaltungsaufwand vermieden werden. Ebenfalls unterbleibt eine Verzinsung, wenn die Steuer für das Veranlagungsjahr 2010 mittels Bescheid noch vor dem 1. Oktober 2011 festgesetzt wurde.

Wie kann ich eine Anspruchsverzinsung verhindern?

Eine Festsetzung von Anspruchszinsen kann dadurch verhindert werden, dass eine Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Nachforderung an Einkommen- oder Körperschaftsteuer vor dem 1. Oktober 2011 erfolgt.

Als Serviceleistung unserer Kanzlei, werden wir Sie eigens darüber verständigen, ob und in welcher Höhe eine Anzahlung an Einkommen- oder Körperschaftsteuer erforderlich ist, um eine zusätzliche Belastung durch Anspruchszinsen zu verhindern.

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