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26.04.2024: Änderung der Sachbezugswerteverordnung für E-Autos

Die Erstattung der Kosten für das Aufladen von betrieblichen Elektrofahrzeugen beim Arbeitnehmer wird durch eine aktuelle Änderung der Sachbezugswerteverordnung rückwirkend angepasst. Die Verordnung regelt nun auch das Leasing von Ladeeinrichtungen. Lesen Sie mehr…

Anpassung Kostenersatz für Aufladen von E-Firmenautos

Wird dem Arbeitnehmer ein betriebliches Elektroauto unentgeltlich zur Verfügung gestellt, führt dies nach der Sachbezugswerteverordnung nicht zu einem geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis. Wird das Elektroauto vom Arbeitnehmer zu Hause aufgeladen und werden die Kosten für den dabei verbrauchten Strom dem Arbeitgeber in Rechnung gestellt, stellt sich die Frage, ob für diese Verrechnung lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen ist.

Die Sachbezugswerteverordnung sah in ihrer ursprünglichen Fassung zwei Möglichkeiten für die steuerfreie Auszahlung von Kostenersätzen vor. Eine steuerbefreite Zahlung war nur möglich, wenn:

  • die Ladestation eine Zuordnung des kWh-Verbrauchs zum Dienstauto ermöglicht UND
  • die Abrechnung nach einem pauschalen kWh-Satz erfolgt, den das Finanzministerium im November jeweils für das Folgejahr kundmacht (für 2023 waren das 22,247 Cent/kWh; für 2024 sind das 33,182 Cent/kWh)

Diese Regelung wurde nun rückwirkend geändert. Demnach wird nun nicht mehr auf die Zuordnung der Lademenge durch die Ladeeinrichtung selbst abgestellt, sondern es reicht aus, wenn die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zum betrieblichen Elektrofahrzeug sichergestellt ist.

Nach einer aktuellen Anfragebeantwortung des Finanzministeriums vom 25.01.2024 kommen hierfür beispielsweise Aufzeichnungen über Ladeort und Lademenge („In-Vehicle-Aufzeichnungen“) in Betracht. Auch Nachweise in Form von Apps oder einer „Charging History“ können ausreichend sein. Eine weitere Möglichkeit der nachweislichen Zuordnung kann ein „Plug & Charge-Verfahren“ bieten, bei dem beispielsweise mittels RFID-Chip oder -Karte das Fahrzeug beim Ladevorgang identifiziert wird.

Bis zum 31.12.2025 gilt darüber hinaus eine Übergangsregelung. Danach können gemäß Sachbezugswerteverordnung alternativ bis zu 30,- Euro/Monat pauschal steuerfrei ersetzt werden, wenn beim Aufladen durch den Arbeitnehmer an einer nicht öffentlichen Ladestation die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zum Firmenelektroauto nicht sichergestellt werden kann.

Klarstellung Leasing von Wallboxen durch Arbeitgeber

Erstattet der Arbeitgeber dem Dienstnehmer die Anschaffungskosten einer Wallbox für ein betriebliches Elektrofahrzeug oder schafft er für den Dienstnehmer eine Wallbox an, ist gemäß der Sachbezugswerteverordnung nur der EUR 2.000,- übersteigende Betrag ein geldwerter Vorteil.

Die Neuregelung in der Sachbezugswerteverordnung ermöglicht nun auch das Leasing einer Wallbox durch den Arbeitgeber. Least der Arbeitgeber die Wallbox für seinen Arbeitnehmer zur Nutzung, ist nunmehr auf die im Leasingvertrag der Berechnung der Leasingrate zugrunde gelegten Anschaffungskosten der Wallbox abzustellen und der Teil der Leasingrate als Sachbezug anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des EUR 2.000,- übersteigenden Wertes zu den Anschaffungskosten ergibt.

In den Erläuterungen zur Änderung der Sachbezugswerteverordnung wurde diese Regelung mit zwei Beispielen untermauert:

Beispiel 1:

Ein Arbeitgeber least für seinen Arbeitnehmer eine Wallbox zum Aufladen des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges beim Arbeitnehmer zuhause. Die im Leasingvertrag zugrunde gelegten Anschaffungskosten der Ladeeinrichtung betragen EUR 3.000,-. Der Leasingvertrag wird auf fünf Jahre abgeschlossen und die monatliche Leasingrate beträgt EUR 60,-.

Die Anschaffungskosten übersteigen den Freibetrag von EUR 2.000,- um EUR 1.000,-, somit um ein Drittel (1.000/3.000 = 33,33%). Von der Leasingrate in Höhe von EUR 60,- sind somit monatlich EUR 20,- als Sachbezug anzusetzen (ein Drittel von EUR 60,-).

Beispiel 2:

Ein Arbeitgeber least für seinen Arbeitnehmer eine Wallbox zum Aufladen des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges beim Arbeitnehmer zuhause. Die im Leasingvertrag zugrunde gelegten Anschaffungskosten der Ladeeinrichtung betragen EUR 1.800,-. Der Leasingvertrag wird auf vier Jahre abgeschlossen und die monatliche Leasingrate beträgt EUR 45,-.

Die Anschaffungskosten übersteigen den Freibetrag von EUR 2.000,- nicht, es ist daher kein Sachbezug anzusetzen.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20001641

 

Stand: 26.04.2024

 

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