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Informationen zum Steuerrecht

17.05.2024: Neuerungen zum ORF-Beitrag

Mit unseren Newslettern vom 26.01.2024 sowie vom 14.03.2024 haben wir Sie über jene wissenswerten Details zur ORF-Gebühr informiert, die Unternehmer:innen kennen sollten. Gleichwohl die gesetzlichen Bestimmungen zum ORF-Beitrag grundsätzlich eine Meldung der Beitragsschuldner über den Beginn der Beitragspflicht vorsehen, hat die ORF-Beitrags Service GmbH klargestellt, unter welchen Voraussetzungen keine Anmeldung im betrieblichen Bereich erforderlich ist. Wir aktualisieren nunmehr die Artikel vom 14.03.2024 bzw. 26.01.2024 und stellen für Sie praxisgerecht dar, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit sich Unternehmen einerseits nicht zur ORF-Gebühr anmelden müssen bzw. andererseits, wann doch eine Anmeldung erforderlich ist. Lesen Sie mehr…

A) Kommunalsteuerpflichtige Unternehmen: besteht eine Anmeldepflicht?

Unternehmer haben im betrieblichen Bereich pro Gemeinde, in der zumindest eine kommunalsteuerrechtliche Betriebsstätte liegt, für die im letzten Kalenderjahr Kommunalsteuer abgeführt werden musste, ORF-Beiträge zu entrichten.

Im Vorfeld war von einer expliziten Anmeldepflicht für Unternehmer auszugehen. Dies erschien auch dahingehend plausibel, als im betrieblichen Bereich ein Paradigmenwechsel (weg von der Anzahl der am Standort verfügbaren Empfangsgeräte hin zu einem Modell, das auf der Kommunalsteuerbemessungsgrundlage beruht) stattfand.

Diese Ansicht hat sich aufgrund folgender Aussage der ORF-Beitrags Service GmbH (https://orf.beitrag.at/firmen) insofern geändert, als „kommunalsteuerpflichtige Betriebe [...] nichts weiter zu tun [brauchen]. Aufgrund der übermittelten Daten werden Sie [...] [von der ORF-Beitrags-Service GmbH] korrekt registriert.“

Die ORF-Beitrags Service GmbH kann um den ORF-Beitrag korrekt einheben zu können

  • in diverse Register und Datenbanken einsehen und
  • das Bundesministerium für Finanzen übermittelt der ORF-Beitrags Service GmbH jährlich bis zum 15. April eines jeden Jahres die Kommunalsteuer-Daten der Unternehmen.

Die oben ausgeführte Information der ORF-Beitrags Service GmbH kann daher nur so verstanden werden, dass bereits der Kommunalsteuer unterliegende Unternehmen sich deshalb nicht registrieren müssen, weil die ORF-Beitrags Service GmbH alle notwendigen Daten aus den diversen Registern und Datenbanken bezieht, zu deren Einsicht sie berechtigt ist.

B) Besteht eine Meldepflicht für neu gegründete Unternehmen?

1. Kommunalsteuerliche Melde- und Abfuhrpflichten

  • Wird ein (grundsätzlich komunnalsteuerpflichtiges) Unternehmen neu gegründet, so ist die für in einem Kalendermonat gewährten Lohnzahlungen fällige Kommunalsteuer bis zum 15. des Folgemonats aufgrund der Selbstberechnung an die betreffende(n) Gemeinde(n) zu entrichten.
  • Daher muss sich ein neu gegründetes Unternehmen zeitnah, nachdem die Tätigkeit begann, bereits unterjährig registrieren lassen und es wird sodann auf Gemeindeebene entsprechend zur Kommunalsteuer geführt.
  • Bis Ende März des Folgejahres ist anschließend eine Kommunalsteuer-Erklärung für das abgelaufene Kalenderjahr abzugeben.

2.Wann entsteht bei neu gegründeten Unternehmen die ORF-Beitragspflicht?

Die ORF-Beitragspflicht entsteht für neu gegründete Unternehmen erst mit 1. Jänner des darauffolgenden Kalenderjahres, in dem in einer Gemeinde zum ersten Mal für eine Betriebsstätte Kommunalsteuer zu entrichten war.

Für das „Gründungs-Kalenderjahr“ (= Jahr der ersten Betriebsstättengründung in der betreffenden Gemeinde) ist der ORF-Beitrag (für die betreffende Kommunalsteuer-Betriebsstätte) rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr zu entrichten und gemeinsam mit dem ORF-Beitrag für das darauffolgende Jahr zu bezahlen.

3. Auch für neu gegründete kommunalsteuerpflichtige Unternehmen besteht keine Anmeldepflicht

Zu jenem Zeitpunkt, zu dem sich ein neu gegründetes Unternehmen eigentlich zum ORF-Beitrag anmelden müsste (= 15. April des Folgejahres), ist dieses (korrekterweise) bereits zur Kommunalsteuer erfasst.

Da in solchen Fällen eine Registrierung zum ORF-Beitrag durch die ORF-Beitrags Service GmbH erfolgt, ist eine separate Anmeldung auch bei einer Neugründung eines Unternehmens denklogisch nicht notwendig.

4. Fazit

Sowohl bestehende (in der Vergangenheit bereits zur Kommunalsteuer geführte) Unternehmen als auch neu gegründete (bzw. erstmals kommunalsteuerpflichtige) Unternehmen müssen sich folglich nicht selbst zum ORF-Beitrag anmelden!

C) Wann ist Unternehmen eine Anmeldung zum ORF-Beitrag dennoch zu empfehlen?

Eine Anmeldung zum ORF-Beitrag sollte dann vorgenommen werden, wenn der Betrieb (Kommunalsteuer-Betriebsstätte) an der eigenen Hauptwohnsitzadresse (oder der eines anderen) geführt wird.

Natürliche Personen sind im privaten Bereich nämlich von der ORF-Beitragspflicht „befreit“, sofern für die Adresse des Hauptwohnsitzes bereits im betrieblichen Bereich als Unternehmer ORF-Beiträge entrichtet werden.

Um eine irrtümlich doppelte ORF-Beitrags-Vorschreibung sowohl im privaten als auch im betrieblichen Bereich zu vermeiden, sollte nach Auskunft der ORF-Beitrags Service GmbH eine Anmeldung unbedingt erfolgen.

Die ORF-Beitrags Service GmbH stellt auf ihrer Homepage für diese Fälle auch eigene Formulare zur Verfügung:

Formular mit der Bezeichnung: „Ausnahmen der ORF-Beitragspflicht im betrieblichen Bereich Bekanntgabe von Organisations- oder Betriebsstätten-Adressen, an denen Personen mit Hauptwohnsitz Unterkünfte in Anspruch nehmen“

link zum Formular: https://orf.beitrag.at/fileadmin/user_upload/Documents/Ausnahmen_im_betrieblichen_Bereich.pdf

D) Conclusio

  • Eine Anmeldung von Unternehmen zum ORF-Beitrag ist in der Regel nicht notwendig, da als kommunalsteuerpflichtig registrierte Unternehmen automatisch von der ORF-Beitrags Service GmbH erfasst werden.
  • Eine Anmeldung ist dringend zu empfehlen, wenn Kommunalsteuer-Betriebsstätten an Adressen geführt werden, an denen auch Personen mit Hauptwohnsitz Unterkünfte in Anspruch nehmen.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://orf.beitrag.at/

https://orf.beitrag.at/firmen

https://orf.beitrag.at/fileadmin/user_upload/Documents/Ausnahmen_im_betrieblichen_Bereich.pdf

 

Stand: 17.05.2024

 

Dieser Newsletter und eventuell darin enthaltene Fragenbeantwortungen stellen keine steuerliche Beratung dar und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen! Ziel dieses Newsletters ist es nicht, die erörterten Themen vollständig darzustellen! Die Aussagen sind oft generalisierend und erfassen nicht sämtliche Ausnahmen und Feinheiten. Trotz Bemühen um sorgfältige Ausarbeitung dieses Newsletters kann nicht ausgeschlossen werden, dass uns Fehler, Ungenauigkeiten oder Irrtümer unterlaufen sind. Jede Haftung der Illmer und Partner SteuerberatungsGmbH für allfällige Fehler in diesem Newsletter und für daraus resultierende Schäden wird ausgeschlossen! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

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