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Informationen zum Steuerrecht

12.04.2024: Homeoffice absetzen in der Steuererklärung 2023

Für viele Arbeitnehmer:innen gehört Homeoffice zumindest zum teilweisen Alltag. Die Kosten dafür werden im Rahmen des Homeoffice-Pauschales in Ansatz gebracht. Lesen Sie mehr…

Grundsätzliche Info

Das Homeoffice-Pauschale war ursprünglich bis 2023 vorgesehen, nun wurde es aber ins Dauerrecht übernommen. Es können maximal EUR 3,00 für maximal 100 Tage – in Summe somit maximal EUR 300,- pro Jahr – steuerfrei ausbezahlt werden.

Wer aber ins Steuerformular (L1) für die Arbeitnehmerveranlagung für 2023 schaut, wird feststellen, dass man das Homeoffice-Pauschale nirgendwo eintragen kann. Das Finanzamt berechnet das zustehende Pauschale automatisch. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Homeoffice-Tage korrekt ans Finanzamt gemeldet hat. Die Anzahl lässt sich am Jahreslohnzettel in FinanzOnline ablesen unter: Abfragen -> Datenübermittlungen. Dort findet sich auch ein bereits vom Arbeitgeber bezahltes steuerfreies Homeoffice-Pauschale. Folgende Varianten sind möglich:

Variante 1: Dienstgeber hat kein oder ein niedrigeres Homeoffice-Pauschale gezahlt:

Dann werden für maximal 100 Tage je EUR 3,00 als Werbungskosten abzüglich eines bereits erhaltenen Pauschales automatisch berücksichtigt.

Variante 2: Dienstgeber hat das volle steuerfreie Homeoffice-Pauschale gezahlt:

Dann gibt es keine zusätzlichen Werbungskosten.

Variante 3: Dienstgeber hat mehr gezahlt:

Dann muss der Dienstgeber den übersteigenden Betrag als steuerpflichtigen Lohn behandeln.

Homeoffice- und Berufsgruppenpauschale

Das Homeoffice-Pauschale kann zusätzlich zum Berufsgruppenpauschale vom Arbeitgeber steuerfrei ausbezahlt werden. Daneben können auch ein übersteigendes Homeoffice-Pauschale sowie die Kosten für ergonomisches Mobiliar im Zusammenhang mit dem Homeoffice abgesetzt werden.

Pendlerpauschale

Seit Juli 2021 ist für das Pendlerpauschale relevant wie oft man in die Arbeit pendelt. Homeoffice-Tage zählen nicht als Pendlertag. Damit besteht die Gefahr, dass bei intensiver Nutzung des Homeoffice das Pendlerpauschale nicht mehr zur Gänze zusteht, weil die Voraussetzung von mehr als zehn Pendlertagen pro Monat nicht mehr erfüllt wird. Zwischen acht und zehn Pendlertagen stehen zwei Drittel und zwischen vier und sieben Tagen steht ein Drittel vom Pendlerpauschale zu.

Ausgaben für ergonomisches Mobiliar

Bürostuhl, Schreibtisch und andere ergonomische Büromöbel sind zusätzlich als Werbungskosten bis maximal EUR 300,- absetzbar, wenn zumindest an 26 Tagen pro Jahr ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wird. Sind die Möbel teurer als EUR 300,-, kann der übersteigende Betrag in den Folgejahren abgesetzt werden.

In die Steuererklärung sind im Jahr der Anschaffung die tatsächlichen Kosten einzutragen. Auch hier verteilt die Finanz die absetzbaren Beträge automatisch, sodass in den Folgejahren diese Anschaffungen nicht mehr eingegeben werden dürfen.

Digitale Arbeitsmittel

Ausgaben für Computer und Co., die nicht vom Arbeitgeber ersetzt werden, können zusätzlich in die Steuererklärung eingetragen werden, Privatanteil von zumeist 40 % vorher abziehen. Betragen die Kosten pro Investition mehr als EUR 1.000,-, so müssen diese auf die Nutzungsdauer verteilt werden. Die Arbeitsmittel sind nur dann steuerwirksam, wenn sie das Werbungskostenpauschale von EUR 132,- pro Jahr und das Homeoffice-Pauschale in Summe übersteigen.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/home-office-pauschale.html

 

Stand: 12.04.2024

 

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