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Informationen zum Steuerrecht

05.04.2024: Steuerneutrale Herabsetzung des GmbH-Mindest-Stammkapitals auf EUR 10.000,- seit 01.01.2024 möglich

Am 15.12.2023 hat der Nationalrat unter anderem eine Absenkung des GmbH-Mindeststammkapitals auf EUR 10.000,- mit Wirkung seit 01.01.2024 beschlossen. Damit lassen sich für Gesellschafter bereits bestehender GmbH’s über mögliche Kapitalmaßnahmen steuerneutrale Effekte erzielen. Lesen Sie mehr…

Absenkung Mindestkapital auf EUR 10.000,- seit 01.01.2024

Mit 01.01.2024 wurde das gesetzliche Mindestkapital der GmbH von EUR 35.000,- auf EUR 10.000,- gesenkt, womit sich auch die jährliche Mindestkörperschaftsteuer der GmbH auf EUR 500,- reduziert (5% vom gesetzlichen Mindeststammkapital).

Für GmbH‘s mit einem voll geleisteten Stammkapital von EUR 35.000,- besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine effektive Kapitalherabsetzung um EUR 25.000,- und damit eine steuerneutrale Rückzahlung von Nominalkapital an die Gesellschafter vorzunehmen.

Steuerneutrale Kapitalherabsetzung

Wird das Stammkapital einer GmbH von EUR 35.000,- um EUR 25.000,- auf EUR 10.000,-, bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, herabgesetzt, bleibt die Rückzahlung aus dieser Kapitalherabsetzung über EUR 25.000,- zur Gänze steuerfrei, sofern sich die Anschaffungskosten der GmbH-Anteile der Gesellschafter auf ebenso EUR 35.000,- belaufen. Dies trifft für die Gründungsgesellschafter einer unter Volleinzahlung der Stammeinlage gegründeten GmbH regelmäßig zu. Der Steuervorteil für natürliche Personen als Gesellschafter gegenüber einer regulären Gewinnausschüttung über EUR 25.000,- beläuft sich damit auf EUR 6.875,-, das sind 27,5 % und entspricht dem Steuersatz der allgemein bei Gewinnausschüttungen einzubehaltenden Kapitalertragsteuer (KESt).

Die Herabsetzung des Stammkapitals erfordert eine Änderung des Gesellschaftsvertrags (notariatsaktspflichtig!), welche in der Generalversammlung beschlossen werden muss. Umfang und Zweck der Kapitalherabsetzung müssen dabei festgelegt werden.

Diese beabsichtigte Kapitalherabsetzung muss nach Beschluss beim Firmenbuch angemeldet werden: Nach dieser Anmeldung muss die Kapitalherabsetzung samt Gläubigeraufruf veröffentlicht werden (früher in der Wiener Zeitung, nunmehr auf EVI, der Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes - www.evi.gv.at). Erst nach Ablauf von 3 Monaten ab Veröffentlichung der beabsichtigten Kapitalherabsetzung kann die ordentliche Kapitalherabsetzung eingetragen werden und können die Einlagen rückgezahlt werden.

ACHTUNG: Beachten Sie die dabei entstehenden Kosten. Kontaktieren Sie vor der Maßnahme auf jeden Fall Ihren Steuerberater.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2023_I_179/BGBLA_2023_I_179.html

www.evi.gv.at

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 05.04.2024

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