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05.04.2024: Energiekostenzuschuss für Non Profit Organisationen (NPO) für 2022 und 2023

Die Richtlinie zum Energiekostenzuschuss für Non Profit Organisationen (NPO) für die Jahre 2022 und 2023 wurde veröffentlicht. Unterstützungsleistungen für das Jahr 2022 sind bis zum 30. Juni 2024 und für das Jahr 2023 bis zum 31. Dezember 2024 zu beantragen. Lesen Sie einen Überblick …

Die Richtlinie zum Energiekostenzuschuss für Non Profit Organisationen (NPO) für die Jahre 2022 und 2023 wurde veröffentlicht.

Zulässige förderwerbende Organisationen (förderbare Organisationen) sind grundsätzlich

  • Non-Profit-Organisationen („NPO“) und
  • gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt,

wenn diese nicht oder teilweise nicht unternehmerisch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes tätig sind.

 

Für die Antragstellung müssen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt werden, bspw. muss die Organisation nachweislich vor dem 1. Jänner 2022 errichtet sein, Schadenminderungspflicht mittels ex-ante-Betrachtung betrieben haben, etc.)

Ausgenommen von der Gewährung von Unterstützungsleistungen sind bspw.

  • Politische Parteien,
  • Kapital- und Personengesellschaften, an denen Gebietskörperschaften (insbesondere Bund, Länder oder Gemeinden) unmittelbar oder mittelbar mehr als 50% der Anteile bzw. des Grund- oder Stammkapitals halten,

 

Förderbare Kosten im Sinne dieser Verordnung sind:

  • für die Tätigkeit der Organisation notwendige Zahlungsverpflichtungen für Strom, Erdgas, Fernwärme und Fernkälte, sofern diese auf eigenen Namen und eigene Rechnung der förderwerbenden Organisation getragen wurden, d.h. die förderwerbende Organisation in einem direkten Vertragsverhältnis mit einem Energieversorger, einem Energie-Contractor oder einem sonstigen Betreiber öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur stand und die Kosten auf eigenen Namen und eigene Rechnung der förderwerbenden Organisation getragen wurden.
  • betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen für Benzin und Diesel, sofern diese auf eigene Rechnung der förderwerbenden Organisation getragen wurden und in der Buchhaltung der förderwerbenden Organisation ausgabenwirksam im Förderzeitraum erfasst wurden.
  • betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen für Holzpellets, Hackschnitzel und Heizöl, sofern diese auf eigenen Namen und eigene Rechnung der förderwerbenden Organisation getragen wurden.

 

Höhe der Förderung:

  • Die Förderung für die Phase 1 (Kalenderjahr 2022) beträgt 30% der errechneten gesamten Energiemehrkosten.
  • Die Förderung für die Phase 2 (Kalenderjahr 2023) beträgt 50% der errechneten gesamten Energiemehrkosten.
  • Die Förderung muss mindestens EUR 800,00 betragen.
  • Beträgt die Förderung bis zu EUR 15.000,00, erhöht sich diese um EUR 500,00 für die Antragstellung.

 

ACHTUNG: Unterstützungsleistungen nach dieser Verordnung sind für die

  • Phase 1 (Jahr 2022) bis zum 30. Juni 2024 und für die
  • Phase 2 (Jahr 2023) bis zum 31. Dezember 2024

zu beantragen!

 

Darüber hinaus sind umfangreiche Feststellung im Zusammenhang mit der Antragstellung von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter zu treffen und damit zu bestätigen.

 

Tipp: Kontaktieren Sie im Falle einer möglichen bzw. beabsichtigten Antragstellung rechtzeitig den Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater, damit die Fristen eingehalten werden können.

 

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 05.04.2024

 

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