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Informationen zum Steuerrecht

16.06.2023: Individuelle Berufsorientierung („Schnupperlehre“)

Schülerinnen und Schüler, die eine individuelle Berufsorientierung („Schnupperlehre“) außerhalb der Unterrichtszeiten absolvieren, sind durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung geschützt. Eine Anmeldung bei der ÖGK ist nicht erforderlich. Lesen Sie mehr…

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?

Eine Anmeldung bei der ÖGK ist nicht erforderlich, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Es muss sich um Schülerinnen und Schüler im oder nach dem achten Schuljahr handeln.
  • Es darf kein „echtes“ Arbeitsverhältnis vorliegen.
  • Die individuelle Berufsorientierung darf höchstens 15 Tage pro Betrieb und Kalenderjahr dauern.
  • Die bzw. der Erziehungsberechtigte muss der individuellen Berufsorientierung zustimmen.
  • Es liegt eine Bestätigung vor, dass die Schülerin bzw. der Schüler auf alle relevanten Rechtsvorschriften (zum Beispiel jugendschutzrechtliche Bestimmungen) hingewiesen wurde.
  • Wurde die Schule abgebrochen oder beendet, sind individuelle Berufsorientierungstage nicht möglich.
  • Erfolgt das Schnuppern im Rahmen einer Schulveranstaltung oder als individuelle Berufsorientierung gemäß § 13b des Schulunterrichtsgesetzes - individuelle Freistellung vom Unterricht, auf dem Lehrplan aufbauend, maximal fünf Tage pro Unterrichtsjahr - und werden weder Geld- noch Sachbezüge gewährt, so ist ebenfalls keine Anmeldung erforderlich. Der Unfallversicherungsschutz ist durch die Schülerunfallversicherung gegeben. Bei der individuellen Berufsorientierung gemäß § 13b Schulunterrichtsgesetz muss es sich um Schülerinnen und Schüler ab der achten Schulstufe allgemein bildender sowie berufsbildender mittlerer und höherer Schulen handeln (Schülerinnen und Schüler der Berufsschule sind davon ausgenommen).

Achtung

Wird eine Person in einem Betrieb jedoch für einfache Tätigkeiten herangezogen, um ihre Eignung für eine allenfalls später erfolgende Einstellung zu testen, besteht im Regelfall eine Eingliederung in den Betrieb (Einhaltung einer bestimmten Arbeitszeit, Vorgabe des Arbeitsortes, persönliche Arbeitsleistungspflicht, Betriebsmittel werden von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt).

Somit liegt ein Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) vor. Die Anmeldung ist mit dem Tag der Aufnahme der (Probe-)Tätigkeit vorzunehmen. Auch wenn der auf Probe tätigen Dienstnehmerin bzw. dem auf Probe tätigen Dienstnehmer kein Entgelt gewährt wird, ist von einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis auszugehen. Als Beitragsgrundlage ist der Anspruchslohn laut lohngestaltender Norm heranzuziehen.

Leitfaden „Praktika“

Im Leitfaden von der ÖGK: „Praktika: Welche Beschäftigungsformen möglich sind“ finden Sie weitere Informationen im Kapitel „Berufsorientierung (Schnupperlehre)“. Der ÖGK-Praxisleitfaden (als barrierefreies PDF mit Verlinkungen) steht Ihnen hier zum Download zur Verfügung:

https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.821357&portal=oegkdgportal

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.821074&portal=oegkdgportal

https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.821357&portal=oegkdgportal

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 16.06.2023

 

Artikel der Ausgabe Frühling 2023

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