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12.05.2023: VwGH-Urteil: Nachweis der privaten Nutzung und Sachbezugswert bei der Kfz-Überlassung

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat im Jänner 2023 hinsichtlich dem Nachweis der privaten Nutzung und hinsichtlich dem Sachbezugswert bei der Kfz-Überlassung höchstgerichtlich entschieden. Lesen Sie mehr…

Sachverhalt

Eine im Vermessungswesen tätige GmbH wurde im Hinblick auf die Zurverfügungstellung von Kfz an einen Prokuristen und einen Dienstnehmer zur Haftung für (unter anderem) Lohnsteuer herangezogen. Für den Prokuristen sei ohne Nachweis des Umfangs der Privatnutzung der halbe Sachbezugswert angesetzt worden. Für den Dienstnehmer sei gar kein Sachbezug angesetzt worden, obwohl dieser Fahrten zwischen Arbeitsstätte und Wohnung zurückgelegt habe: Die Vermessungsgeräte seien am Vorabend verladen worden, anschließend sei der Dienstnehmer mit dem Fahrzeug zu seinem Privathaus gefahren, um am nächsten Morgen direkt zum Ort der Vermessung zu fahren. Das BFG wies die Beschwerde insoweit ab.

Rechtliche Beurteilung durch den VwGH

Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für private Fahrten im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist nach der Sachbezugswerteverordnung ein Sachbezugswert im halben Betrag („halber Sachbezugswert“) anzusetzen.

Der in der Sachbezugswerteverordnung geforderte Nachweis erfordert eine konkrete Behauptung betreffend die Anzahl der für private Fahrtstrecken zurückgelegten Kilometer und die Beibringung geeigneter Beweismittel. Welche Sachverhaltsfeststellungen die Behörde aufgrund der gegebenen Beweislage trifft, unterliegt der Schlüssigkeitskontrolle durch den VwGH; eine Einschränkung auf bestimmte Beweismittel (z.B. Fahrtenbuch) besteht dabei nicht. „Lückenlose“ Nachweise sind nicht erforderlich.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat sich mit den vorgelegten Unterlagen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, aus den vorgelegten Fahrtenbüchern sei die konkrete Fahrtstrecke nicht ableitbar; auch die ergänzend vorgelegten Nebenaufzeichnungen ließen keine Überprüfung des Verhältnisses der betrieblichen zur privat gefahrenen Kilometerzahl zu.

Die Beweiswürdigung des BFG unterliegt der Kontrolle des VwGH nur insoweit, als das Ausreichen der Sachverhaltsermittlungen und die Übereinstimmung der Überlegungen zur Beweiswürdigung (unter Einbeziehung aller in Betracht kommenden Umstände) mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut zu prüfen sind. Einen Mangel der Beweiswürdigung vermag die Revision nicht aufzuzeigen.

Betreffend den Dienstnehmer ist zu berücksichtigen, dass auch die Nutzung des arbeitgebereigenen Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis bewirkt. Bei regelmäßig absolviertem Innendienst gilt ein Büro als Arbeitsstätte; dies auch dann, wenn diese lediglich zu Vorbereitungs- oder Abschlussarbeiten oder Dienstbesprechungen aufgesucht wird.

Im vorliegenden Fall liegen jedenfalls (jeweils am Abend vor der Vermessung) Fahrten zwischen der Arbeitsstätte und der Wohnung mit dem arbeitgebereigenen Kfz vor, was als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu beurteilen ist. Darauf, ob auch die Fahrten mit dem arbeitgebereigenen Kfz von der Wohnung (unmittelbar, ohne das Büro aufzusuchen) zu den jeweiligen Einsatzorten als Vorteil aus dem Dienstverhältnis anzusehen wäre, kommt es hier nicht an. Dass der Vorteil nur im eigenen Interesse des Dienstgebers gewährt worden wäre, wird nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Wenn im Rahmen der Revisionsbegründung hilfsweise auf Ausführungen in den Lohnsteuerrichtlinien (zu „Spezialfahrzeugen“) verwiesen wird, ist zu erwidern, dass es sich hierbei lediglich um einen Auslegungsbehelf der Finanzverwaltung handelt; eine Bindung des VwGH an diese Richtlinien besteht nicht. Im Übrigen ergibt sich aber auch kein Anhaltspunkt dafür, dass es sich um ein derartiges „Spezialfahrzeug“ handelte.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWT_2022130104_20230116L00

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 12.05.2023

 

Artikel der Ausgabe Frühling 2023

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