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12.05.2022: Saisonausnahmeklausel bei der Arbeiterkündigung im Hotel und Gastgewerbe

Der Feststellungsantrag der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) auf Beibehaltung der alten Regelungen hinsichtlich der Saisonausnahmeklausel bei der Arbeiterkündigung im Hotel und Gastgewerbe wurde durch den Obersten Gerichtshof (OGH) vorläufig abgewiesen. Lesen Sie mehr…

Sachverhalt

  • Per 01.10.2021 sind die Änderungen betreffend die Kündigung von und durch Arbeiter*innen gesetzlich in Kraft getreten, welche vor 4 Jahren beschlossen worden sind.
  • Was vom Gesetzestext her Kopfzerbrechen bereitete, jedoch in den meisten Branchen – zumindest vorläufig – zu (mehr oder weniger) kollektivvertraglichen Einigungen im Rahmen der jeweiligen Kollektivvertragsverhandlungen geführt hatte, führte im „Gast- und Beherbergungsgewebe“ zu einem massiven Konflikt:
  • Die zuständige Fachgewerkschaft weigerte sich, für den gesamten vom Kollektivvertrag „Arbeiter*innen im Hotel- und Gastgewerbe“ umfassten „fachlichen Geltungsbereich“ die „Saisonausnahmeklausel“ des § 1159 Abs. 2 letzter Satz ABGB anzuerkennen.
  • Dies führte zu einem von der Arbeitgebervertretung (WKO) ausgearbeiteten Feststellungsantrag vor dem Obersten Gerichtshof, welcher darauf gerichtet war, die Beibehaltung der „alten Regelungen“ gerichtlich zu erzwingen.
  • Seit 01.10.2021 ist jedoch unklar, welche Kündigungsregelungen für die Arbeiter*innen, die diesem Kollektivvertrag unterworfen sind, gelten: sind es die bisherigen (alten) Regelungen (2 Wochen Kündigungsfrist für beide Seiten, ohne Termin) oder sind es die „neuen Regelungen“, welche praktisch jenen der Angestellten entsprechen (Arbeitgeberkündigung: Quartalskündigung oder – bei Vereinbarung – Kündigung zum 15. oder Letzten eines Kalendermonats mit ansteigenden Fristen bei Fortdauer der Dienstjahre bzw. einmonatige Kündigungsfrist zum Monatsletzten bei Arbeitnehmerkündigung).

Entscheidung des OGH

Der Oberste Gerichtshof wies den Antrag der Wirtschaftskammer ab, was nicht nur im Bereich der Gastronomie aus Arbeitgebersicht unerfreulich ist, sondern möglicherweise auch die Kollektivvertrag-Regelungen in den anderen „Saisonbranchen“ (dort, wo man sich zwischen den Kollektivvertrag-Partnern einig war, die „alten Regelungen“ – zumindest in adaptierter Form – beizubehalten) in Mitleidenschaft ziehen könnte.

Bundesweit gesehen konnte nämlich der OGH anhand der von den Antragstellern dargelegten Zahlen nicht feststellen, dass im Hotel- und Gastgewerbe die Saisonbetriebe überwiegen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen für die kollektivvertragliche Ermächtigung erfüllt sind.

Die Entscheidung des OGH ist zwar für allfällige Verfahren rechtlich nicht bindend, wird aber von den Gerichten wohl berücksichtigt werden.

Was das für die Praxis bedeutet und wie es dann weitergeht werden wir nach Vorliegen sämtlicher Details informieren!

 

Quelle bzw. weiterführende Infos finden Sie unter:

https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/kollektivvertrag-fuer-arbeiterinnen-im-hotel-und-gastgewerbe-kuendigungsfristen/

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Gericht=&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True&GZ=9ObA116%2f21f&VonDatum=&BisDatum=06.05.2022&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=&Position=1&SkipToDocumentPage=true&ResultFunctionToken=ceab7cb9-83ea-45f6-9a0d-d35ba01ea7e5&Dokumentnummer=JJT_20220324_OGH0002_009OBA00116_21F0000_000

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 12.05.2022

Artikel der Ausgabe Frühling 2022

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