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12.05.2022: Aufenthalt und Beschäftigung von ukrainischen Vertriebenen in Österreich

Voraussetzung für den Erhalt einer Beschäftigungsbewilligung ist das Vorliegen eines Ausweises für Vertriebene. Nach Kriegsbeginn in der Ukraine am 24.02.2022 flohen Millionen von ukrainischen Flüchtlingen in die umliegenden Nachbarstaaten, einige auch nach Österreich. Bis Ende April 2022 wurden allein in Österreich 64.400 Flüchtlinge registriert. Im vorliegenden Beitrag wird im Detail auf die rechtlichen Regelungen betreffend Aufenthalt und Beschäftigung dieser Personengruppe eingegangen. Lesen Sie mehr…

Aufenthalt

Ukrainischen Flüchtlingen kommt ein temporäres Aufenthaltsrecht in Österreich zu. Dieses ist in der Vertriebenenverordnung geregelt. Diese Verordnung basiert auf einer europäischen Ratsrichtlinie. Diese Richtlinie wurde nunmehr mit einem entsprechenden Durchführungsbeschluss des Rates auf Vorschlag der Europäischen Kommission aktiviert, das heißt, es wurde festgehalten, dass gewisse Personengruppen, die aus der Ukraine aufgrund des Kriegsausbruchs fliehen müssen, die Rechte der Richtlinie erhalten. Die Vertriebenenverordnung sieht daher für folgende Personengruppen ein Aufenthaltsrecht vor:

  • ukrainischen Staatsangehörigen, die ihren bisherigen Wohnsitz in der Ukraine hatten und aufgrund des Kriegsausbruchs am 24.02.2022 aus der Ukraine vertrieben wurden;
  • sonstige Drittstaatsangehörige oder staatenlose Personen, die in der Ukraine vor dem 24.02.2022 einen Schutzstatus genossen und aufgrund des Kriegsausbruchs aus der Ukraine vertrieben wurden;
  • Familienangehörige der beiden zuvor genannten Gruppen (Ehegatten, eingetragene Partner, minderjährige ledige Kinder, sonstige enge Verwandte in Hausgemeinschaft);
  • ukrainische Staatsangehörige, die sich am 24.02.2022 mit einem gültigen Aufenthaltstitel, welcher nicht mehr verlängert oder entzogen wurde, im Bundesgebiet aufgehalten haben und nicht mehr in die Ukraine zurückkehren können;
  • ukrainische Staatsangehörige, die sich mit oder ohne Visum rechtmäßig am 24.02.2022 in Österreich aufgehalten haben und nicht mehr in die Ukraine zurückkehren können.

Den genannten Personengruppen wird ein Aufenthaltsrecht ex lege eingeräumt, welches zunächst bis zum 03.03.2023 gilt. Falls es zu keiner vorzeitigen Beendigung durch einen Beschluss des Rates nach Vorschlag der Europäischen Kommission kommt, verlängert sich dieses automatisch um jeweils sechs Monate, bis zu maximal um ein ganzes weiteres Jahr.

Als Nachweis des Aufenthaltsrechts wird ein Ausweis für Vertriebene, auch bekannt als sogenannte „Blaue Karte“, ausgestellt. Hierfür ist eine Registrierung bei einer entsprechend ausgestatteten Registrierstelle oder Polizeidienststelle erforderlich.

Für eine Registrierung sind folgende Dokumente erforderlich, falls diese vorhanden sind:

  • Reisepass;
  • Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, weitere Personenstandsdokumente;
  • sonstige Identitätsdokumente (wie etwa Personalausweis, Führerschein, Aufenthaltstitel und dergleichen).

Bei der Registrierung wird auch eine biometrische Datenerfassung vorgenommen. Die erfassten Daten werden an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet und der Ausweis wird von der Österreichischen Staatsdruckerei an die angegebene Adresse versendet.

Arbeitsmarktzugang

Mittels des Erlasses vom Bundesministerium für Arbeit wurde klargestellt, dass ukrainische Flüchtlinge einen Arbeitsmarktzugang genießen. Es ist zwar eine Beschäftigungsbewilligung, aber keine Arbeitsmarktprüfung erforderlich.

Nach Erhalt des Ausweises für Vertriebene kann eine Registrierung beim AMS Österreich vorgenommen werden. Ukrainischen Vertriebenen stehen nach der Registrierung Förderangebote (wie z.B. Deutschkurse, Kompetenzchecks und andere Unterstützungsangebote) offen wie auch eine aktive Vermittlung auf offene Stellen.

Das AMS Österreich erteilt Arbeitgebern nach Beantragung wie auch ukrainischen Vertriebenen amtswegig Beschäftigungsbewilligungen gemäß dem Ausländerbeschäftigungsgesetz in allen Branchen.

Fazit

Ukrainische Vertriebene verfügen über ein zeitlich bis zum 03.03.2023 befristetes Aufenthaltsrecht. Darüber hinausgehend genießen sie einen Zugang zum Arbeitsmarkt zwar mit dem Erfordernis einer Beschäftigungsbewilligung, aber ohne jegliche Arbeitsmarktprüfung. Voraussetzung für den Erhalt einer Beschäftigungsbewilligung ist das Vorliegen eines Ausweises für Vertriebene, welcher ukrainischen Flüchtlingen nach einer entsprechenden Registrierung ausgestellt wird.

 

Quelle bzw. weiterführende Infos finden Sie unter:

LINDE Verlag, Zeitschrift ASoK (Arbeits- und SozialrechtsKartei) 2022, 158

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 12.05.2022

Artikel der Ausgabe Frühling 2022

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