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Informationen zum Steuerrecht

10.06.2022: AMS-Kurzarbeit – Neuregelungen und Fristen für Phase 6 ab 01.07.2022

Mit 30. Juni 2022 läuft die aktuelle Kurzarbeitsphase (Phase 5) aus. Für Betriebe, die Kurzarbeit auch im Zeitraum zwischen 1. Juli 2022 und 31. Dezember 2022 benötigen, wurde die Kurzarbeit vom Arbeitsmarktservice (AMS) verlängert. Die Förder-Richtlinie sieht ab 1. Juli 2022 jedoch viel strengere Bewilligungskriterien als bisher vor! Zu den Detailinformationen ab 01.07.2022: Lesen Sie mehr…

Verpflichtende Prüfung alternativer Lösungsmöglichkeiten im Vorfeld

  • Abbau von Alturlauben und Zeitguthaben
  • Abbau von Zeitguthaben im Zusammenhang mit flexiblen Arbeitszeitmodellen
  • Nutzung anderweitiger Unterstützungsmöglichkeiten des AMS
  • Nutzung von Unterstützungsmöglichkeiten anderer Stellen (z.B. AWS)
  • Im Falle von Arbeits- und Fachkräftemangel in der Region (Prüfung durch das AMS, ob gleichwertige Stellenangebote verfügbar sind) ist Kurzarbeit aufgrund des arbeitsmarktpolitischen Interessensausgleichs nicht möglich.

Vorlaufzeiten einplanen

Jedes Unternehmen, das beabsichtigt ab 1. Juli 2022 (oder später) in Kurzarbeit zu gehen, muss dies mindestens 3 Wochen vor dem geplanten Beginn bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS nachweislich anzeigen (formlose Info über das eAMS-Konto reicht aus!) und ein Beratungsverfahren durchlaufen.

Beratungsverfahren

Im verpflichtenden Beratungsverfahren mit dem AMS und den Sozialpartnern wird geprüft, ob die Kurzarbeit nicht durch andere geeignete Maßnahmen (siehe oben) abgewendet werden kann.

  • NEU: Die neue Förder-Richtlinie sieht vor, dass es nun auch zu einer regionalen Prüfung der Arbeitsmarktlage kommt: Dies kann bedeuten, dass Arbeitskräfte nicht zur Kurzarbeit zugelassen werden, wenn aufgrund der enormen regionalen und fachspezifischen Nachfrage den freigesetzten Personen keine Arbeitslosigkeit drohen würde.
  • WICHTIG: Die Termine für die verpflichtenden Beratungen werden ausschließlich über die zuständigen AMS-Regionalstellen koordiniert und vergeben.

Wirtschaftliche Begründung und erforderliche Unterlagen

  • Bitte übermitteln Sie dem AMS bereits vor dem Beratungsgespräch per eAMS-Konto eine detaillierte wirtschaftliche Begründung, die mit Daten und Betriebskennzahlen untermauert wird und die wirtschaftliche Notwendigkeit plausibel darlegt.
  • Bitte übermitteln Sie dem AMS bereits vor dem Beratungsgespräch per eAMS-Konto eine Aufstellung der für die Kurzarbeit geplanten Berufsgruppen der jeweiligen MitarbeiterInnen-Anzahl.
  • Gemäß dem Arbeitsmarktservicegesetz ist die Kurzarbeit auf maximal 24 Monate begrenzt, wenn nicht besondere Umstände vorliegen. Wurde die maximale Kurzarbeitsdauer aufgrund coronabedingter wirtschaftlicher Schwierigkeiten wie Angebotseinschränkungen, Nachfrageausfälle und Unterbrechungen von Lieferketten gerechnet ab 1. April 2020 bereits überschritten, bedarf es weiterer, außerhalb des Begründungszusammenhangs mit der COVID-19-Pandemie liegender Umstände, um eine noch längere Dauer der Beihilfengewährung rechtfertigen zu können.
  • Saisonale wirtschaftliche Schwankungen, betriebswirtschaftliche Risikominimierung bzw. schwankendes/sinkendes Konsumverhalten aufgrund der Teuerung/Inflation werden per se nicht als ausreichende Begründung anerkannt.
  • Lieferkettenprobleme/-schwierigkeiten sind im Rahmen der Begründung der wirtschaftlichen Notwendigkeit detailliert (z.B. Lieferantennachweise, Lagerbestände, Absagen Ersatzlieferanten etc.) darzustellen.

Begehrensstellung

Das Begehren ist ausschließlich über das eAMS-Konto des antragsstellenden Unternehmen zu stellen.

Die Sozialpartnervereinbarung, das Beihilfenbegehen und das vom AMS zur Verfügung gestellte Beratungsprotokoll sind im Anschluss an das verpflichtende Beratungsgespräch via eAMS-Konto einzubringen.

Genehmigungsverfahren

  • Die Zustimmung des AMS und der Sozialpartner erfolgt nicht unmittelbar im Beratungsgespräch, sondern erst nach genauer Prüfung der eingereichten Unterlagen.
  • WICHTIG: Das eAMS-Konto bleibt „One-Stop-Shop“ für Arbeitgeber im Antragsprozess.
  • Die Zustimmung der Sozialpartner erfolgt über eine direkte Schnittstelle zwischen AMS und Sozialpartner.
  • Eine Genehmigung des Kurzarbeitsbegehrens ist erst nach expliziter Zustimmung der Sozialpartner und nach Anhörung des Landesdirektoriums möglich.
  • Im Anschluss kann das AMS nach genauer arbeitsmarktpolitischer Prüfung das Kurzarbeitsprojekt genehmigen.

Höhe der Kurzarbeitsbeihilfe

Die Kurzarbeitsbeihilfe wird in der neuen Phase 6 weiter nach der Differenzmethode bestimmt (wie in der vorangegangenen Kurzarbeitsphase).

Die Beihilfe beträgt wie im letzten Quartal unverändert 85 % des errechneten Wertes.

Bemessungsgrundlage für die Beihilfe („Brutto vor KUA“) ist das Monat Juni 2022

Arbeitsrecht/Sozialpartner-Vereinbarung:

Ab 1. Juli 2022 gibt es ein neues Musterformular für die Sozialpartner-Vereinbarung (SPV) Version 11. Bitte verwenden Sie für Anträge ab 1. Juli 2022 ausschließlich dieses neue Formular!

Für alle Betriebe gilt grundsätzlich eine Mindestarbeitszeit von 50 %. Ein höherer Arbeitszeitausfall bis zu 70 % bedarf des Vorliegens einer besonderen Begründung (Beilage 2 – Sozialpartner-Vereinbarung). In Sonderfällen (insbesondere Betretungsverbote, etc.) kann der Arbeitszeitausfall im Durchschnitt bis maximal 90 % betragen

NEU: Die Muster-Sozialpartner-Vereinbarung sieht neue Bestimmungen hinsichtlich Entgeltanspruch/Ersatzrate während der Kurzarbeit vor:

  • Arbeitnehmer, die bisher in die Kategorie der 80%igen Ersatzrate fielen, erhalten einen Zuschlag von 16 % Brutto auf Basis der bisherigen Mindest-Brutto-Tabelle des Arbeitsministeriums.
  • Arbeitnehmer, die bisher in die Kategorie der 85%igen Ersatzrate fielen, erhalten einen Zuschlag von 9 % Brutto auf Basis der bisherigen Mindest-Brutto-Tabelle des Arbeitsministeriums.
  • Für Arbeitnehmer, die bisher in der Kategorie der 90%igen Ersatzrate entlohnt wurden, ändert sich nichts!

Im Ergebnis führt dies dazu, dass durch die erwähnten Brutto-Zuschläge nun auch jene Dienstnehmer, die bisher mit einer 80- bzw. 85-prozentigen Ersatzrate entlohnt wurden, in Phase 6 nun auch einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf eine (monetär sinngemäße) 90-prozentige (Netto)Ersatzrate haben.

Hinweis: Da die Beihilfenhöhe unverändert bleibt, erhöhen sich die faktischen betriebswirtschaftlichen Kosten für antragsstellende Unternehmen.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.wko.at/service/corona-kurzarbeit.html

https://news.wko.at/news/oberoesterreich/COV-Newsletter133.html#

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 10.06.2022

Artikel der Ausgabe Frühling 2022

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