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Informationen zum Steuerrecht

08.04.2022: Steuerliche Begünstigung für außergerichtliche Unternehmenssanierungen

Bisher waren Sanierungsgewinne per Gesetz nur dann begünstigt, wenn sie infolge eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens entstanden sind. Nun gilt die Steuererleichterung rückwirkend ab 2021 auch für außergerichtliche Sanierungen. Lesen Sie mehr…

Außergerichtliche Sanierung

Mit der ökosozialen Steuerreform wurde gesetzlich verankert, dass ab der Veranlagung 2021 außergerichtliche Sanierungsgewinne nun auch steuerbegünstigt sind. In den erläuternden Bemerkungen zum Gesetzesentwurf wurde klargestellt, dass eine außergerichtliche Sanierung ab einem Schuldenerlass von zumindest 50 % der Gesamtverbindlichkeiten anzusehen ist und dass auch eine Sanierung im Rahmen eines Restrukturierungsverfahrens umfasst ist.

Steuerbegünstigung für Sanierungsgewinn

Die auf den Sanierungsgewinn entfallende Steuer wird nur in Höhe der Quote, die an alle Gläubiger geleistet wird, festgesetzt. Die Begünstigung gilt sowohl für die Einkommen- als auch für die Körperschaftsteuer.

Die in der Körperschaftsteuer gültige 75%ige Verlustvortragsgrenze galt schon bisher nicht für Gewinne aufgrund eines Insolvenzverfahrens. Diese Begünstigung wurde nun ebenfalls auf außergerichtliche Sanierungsgewinne und sogar auf Gewinne aus einem Schuldenerlass ab 2021 ausgeweitet.

Fazit

Durch Änderungen der Regelungen zur quotenmäßigen Nichtfestsetzung von Ertragsteuern und der Verrechnung von Verlustvorträgen bei Körperschaften werden außergerichtliche Sanierungen und Schuldnachlässe aus steuerlicher Sicht wesentlich erleichtert. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen sind bereits für das Veranlagungsjahr 2021 anwendbar.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/Sanierungsgewinnbesteuerung_im_Zuge_gerichtlicher_Unterneh.html

https://www.wko.at/service/steuern/Schuldnachlaesse_durch_Insolvenzverfahren_im_Einkommensteu.html

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 08.04.2022

Artikel der Ausgabe Frühling 2022

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