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Informationen zum Steuerrecht

26.03.2021: Ausfallsbonus – Letzter Aufruf für Ausfallsbonus „November 2020, Dezember 2020 und Jänner 2021“ sowie interessante Änderungen in den FAQ‘s

Die Antragsfrist für den Antrag auf Ausfallsbonus für November 2020, Dezember 2020 und Jänner 2021 endet am 15.04.2021! Weiters wurden per 15. März 2021 die FAQs zum Ausfallsbonus von der COFAG hinsichtlich der Höhe des Ausfallsbonus für den Monat März 2021 und hinsichtlich der Beantragung des Vorschusses auf den Fixkostenzuschuss 800.000 in Verbindung mit der Gewährung eines Verlustersatzes wie folgt geändert. Lesen Sie mehr…

ACHTUNG – letztmögliche Frist!

Wir dürfen nochmals darauf hinweisen, dass am 15.04.2021 die Möglichkeit endet, einen Ausfallsbonus für November 2020, Dezember 2020 und Jänner 2021 via Finanzonline zu beantragen. Nach dem 15.04.2021 kann für vorgenannte Zeiträume kein Antrag mehr gestellt werden! Der Ausfallsbonus, zusammen mit dem Fixkostenzuschuss II bzw. Verlustersatz, kann eine Alternative zum Umsatzersatz für indirekt betroffene Branchen, jeweils für die Monate November 2020 und Dezember 2020, darstellen.

Sollten Sie noch keinen Antrag auf Ausfallsbonus für vorgenannte Zeiträume via Finanzonline eingebracht haben, sind wir Ihnen dabei gerne behilflich!

Wie hoch ist der Ausfallsbonus und wie setzt er sich zusammen?

Der Ausfallsbonus beträgt 30 % des Umsatzausfalls im Kalendermonat des Betrachtungszeitraums (einer der Kalendermonate im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021) und besteht:

  • zur Hälfte (15 %) aus dem „Ausfallsbonus“ und
  • zur Hälfte (15 %) aus einem (optionalen) Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000, („Vorschuss FKZ 800.000“) der zeitnah und unbürokratisch die Liquidität der antragstellenden Unternehmen verbessern soll.

Ausfallsbonus und Vorschuss FKZ 800.000 sind mit je EUR 30.000,-/Kalendermonat gedeckelt. Der gesamte Ausfallsbonus kann somit höchstens EUR 60.000,-/Kalendermonat betragen.

Für den Kalendermonat März wurde der Bonus-Anteil des Ausfallbonus verglichen mit den anderen Kalendermonaten erhöht: Er beträgt statt 15 % des Umsatzausfalls für den Kalendermonat März 30 % des Umsatzausfalls und ist mit EUR 50.000 Euro gedeckelt. Somit beträgt der gesamte Ausfallsbonus für den Kalendermonat März – sofern auch der optionale Vorschuss FKZ 800.000 mitbeantragt wird – insgesamt 45 % des Umsatzausfalls und kann bis zu EUR 80.000,- betragen.

Wie ist der Vorschuss auf den FKZ 800.000 zu beantragen und schließt seine Beantragung die Gewährung eines Verlustersatzes aus? (neu in FAQs seit 15.03.2021)

Der „Vorschuss-Anteil“ des Ausfallsbonus, der „Vorschuss FKZ 800.000“, ist gemeinsam mit dem Ausfallsbonus zu beantragen, längstens aber bis zur erstmaligen Beantragung eines Fixkostenzuschusses 800.000 (FKZ 800.000). Für die Beantragung des Vorschuss FKZ 800.000 gelten die Vorgaben der Richtlinien zum Ausfallsbonus und der Richtlinien im Anhang zur Verordnung über die Gewährung eines FKZ 800.000, insbesondere Punkt 5.3.2 der Verordnung über die Gewährung eines FKZ 800.000.

Wird ein Vorschuss FKZ 800.000 beantragt, schließt dies grundsätzlich die Beantragung eines Verlustersatzes aus (gemäß der Verordnung über die Gewährung eines Verlustersatzes, BGBl. II Nr. 568/2020). Wenn ein bereits erhaltener Vorschuss FKZ 800.000 jedoch an die COFAG zurückgezahlt wird, so besteht auch wieder eine Antragsberechtigung für einen Verlustersatz.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.fixkostenzuschuss.at/ausfallsbonus/

https://www.fixkostenzuschuss.at/wp-content/uploads/2021/03/Informationen-zum-Ausfallsbonus.pdf

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 26.03.2021

Artikel der Ausgabe Frühling 2021

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