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Informationen zum Steuerrecht

11.06.2021: Info zur vorzeitigen Beendigung der Corona-Kurzarbeit

Durch die Öffnungsschritte seit 19.05.2021 wird in vielen Betrieben keine Inanspruchnahme der Corona-Kurzarbeit mehr notwendig sein. Die Kurzarbeit kann daher auch vorzeitig beendet und dadurch auch unverzüglich der Beginn der vereinbarten Behaltefrist ausgelöst werden. Welche Punkte haben daher Arbeitgeber bei der vorzeitigen Beendigung der Kurzarbeit zu beachten? Lesen Sie mehr…

Beihilfenrechtliche Durchschnittsberechnung beachten!

Betriebe die direkt vom österreichweiten Lockdown (das betrifft nicht den „Ost-Lockdown“) betroffen sind, können den Arbeitszeitausfall von den beantragten 90 % (Grundvoraussetzung sind 90 % beantragte Ausfallzeit) in den Monaten des Lockdowns überschreiten, wenn und soweit sie während des Lockdowns nicht arbeiten. Das bedeutet, dass Betriebe die Kurzarbeit in Phase 4 nur im Zeitraum zwischen 1. April 2021 und maximal 18. Mai 2021 in Anspruch genommen haben und direkt vom österreichweiten Lockdown betroffen waren, auch über die beantragten 90 % Ausfallsstunden abrechnen können.

Direkt vom österreichweiten Lockdown betroffene Betriebe deren Kurzarbeit in Phase 4 über den 18. Mai 2021 andauert, dürfen primär für den behördlich verordneten Lockdown-Zeitraum (1. April – 18. Mai 2021) 100 % Ausfallsstunden abrechnen. Grundsätzlich dürfen auch darüber hinaus bis zu 100 % Ausfallsstunden abgerechnet werden (z.B. den gesamten Mai 2021); insgesamt muss auf Basis einer Durchschnittsberechnung jedoch das beantragte Mindestarbeits-Volumen für die Lockdown-freie Zeit erreicht werden.

(Ausnahme: Betriebe deren behördlich verordneter Lockdown über den 18. Mai 2021 andauert, können auch während des fortlaufenden Lockdown-Zeitraum bis zu 100 % Ausfallsstunden ohne Durchrechnung abrechnen).

Für alle anderen Betriebe gilt es für die gesamte Phase 4 beihilfenrechtlich auf Basis einer Durchschnittsberechnung jedoch das beantragte Mindestarbeits-Volumen (z.B. 10 % oder 30 %) zu erreichen, da es ansonsten zu Rückforderungen der Beihilfen kommt.

Bei vorzeitigen Beendigung ist die Erreichung dieser erforderlichen Eigenleistung (= beantragtes Mindestarbeitsvolumen in Form von Arbeitszeit, Urlaubskonsum, Zeitausgleich oder ähnliches) zu beachten. Diese Eigenleistung kann gegebenenfalls durch eine Arbeitsphase am Ende des Durchrechnungszeitraumes vor einer vorzeitigen Beendigung sichergestellt werden.

Durchführungsbericht bei vorzeitiger Beendigung

Nach Ablauf der Behaltefrist ist in allen Fällen ein Durchführungsbericht an das AMS zu übermitteln. Der Durchführungsbericht ist unter Anwendung des vom AMS für die Kurzarbeitsphase 4 zur Verfügung gestellten Webtools zu erstellen und dem AMS via eAMS-Konto zu ermitteln. Der Bericht hat jedenfalls Angaben über die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes sowie über die Einhaltung des Höchstarbeitszeitausfalls zu enthalten.

Waren Lehrlinge in die Kurzarbeit einbezogen, hat der Durchführungsbericht darzulegen, welche konkreten Ausbildungsmaßnahmen in welchem Ausmaß pro Lehrling stattgefunden haben. Für die Zeitraume des behördlichen Lockdowns (und somit für die gesamte bisherige Phase 4 von 01.04.2021 bis 18.05.2021) wurde die Ausbildungspflicht für Lehrlinge ausgesetzt und ist kein Nachweis erforderlich.

Die Durchführungsberichte sind vom Betriebsrat mit zu unterfertigen, bei Verminderung des Beschäftigtenstandes und in Ermangelung eines Betriebsrates von der zuständigen Fachgewerkschaft.

Melde-/Anzeigepflicht einer vorzeitigen Beendigung

Die Beschäftigten müssen schriftlich und unverzüglich über die vorzeitige Beendigung informieren werden.

Den Sozialpartnern ist diese vorzeitige Beendigung ebenfalls unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist an nachstehende Mailadresse zu übermitteln.

In Betrieben mit Betriebsrat ist diese Mitteilung hinsichtlich der vorzeitigen Beendigung von der Unternehmensleitung und dem Betriebsratsvorsitzenden zu unterschreiben.

Das AMS ist über den genauen Beendigungstermin ebenfalls zu informieren, und zwar in Form einer „Nachricht an das AMS“ aus dem Geschäftsfall und/oder im Zuge der Übermittlung der (nunmehr letzten) Monatsabrechnung als Begleittext im Feld „Inhalt“.

Die Meldungen sind den jeweiligen Sozialpartnern unter den folgenden Mail-Adressen zu übermitteln:

Arbeitgebervertretung:

Wien: 

Niederösterreich: meldung-kurzarbeit@wknoe.at
Burgenland: kurzarbeit@wkbgld.at
Oberösterreich: kurzarbeit@wkooe.at
Steiermark: iws@wkstmk.at
Salzburg: kurzarbeit@wks.at
Kärnten: wirtschaftskammer@wkk.or.at
Tirol: kurzarbeit@wktirol.at
Vorarlberg: kurzarbeit@wkv.at

 

Arbeitnehmervertretung:

 

HINWEIS: Die zuständige Fach-Gewerkschaft lässt sich aus dem für den Betrieb anzuwendenden Kollektivvertrag (meist zu Beginn im Punkt „Kollektivvertragspartner“) ermitteln.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://news.wko.at/news/oberoesterreich/COV-Newsletter133.html#19051

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 11.06.2021

Artikel der Ausgabe Frühling 2021

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