Illmer und Partner
Steuerberatungsgesellschaft mbH

Social Media

Informationen zum Steuerrecht

09.04.2021: Steuerfreies Jobticket nun auch bei Kostenübernahme

Das steuerfreie Jobticket soll den öffentlichen Verkehr fördern. Dies gelingt derzeit nur vereinzelt, da das Ticket direkt vom Arbeitgeber bezahlt werden muss. Ab Juli 2021 entfällt diese Voraussetzung. Das Jobticket wird dadurch erst richtig interessant. Lesen Sie mehr…

Erleichterung

Der Arbeitgeber hat bereits seit 2013 die Möglichkeit, seinen Arbeitnehmern ein abgabenfreies Öffi-Ticket zu sponsern. Allerdings muss aktuell der Arbeitgeber die Kosten des Fahrausweises direkt an das Verkehrsunternehmen bezahlen. Weiters ist der Ersatz von Netzkarten nur in Ausnahmefällen möglich. Aufgrund dieser Hindernisse konnte das Jobticket nur vereinzelt ohne Sachbezug abgerechnet werden.

Ab 1. Juli 2021 fallen nun die Voraussetzungen. Das Jobticket ist auch dann steuerfrei, wenn der Arbeitergeber die Fahrtkosten dem Dienstnehmer ersetzt. Außerdem werden nun auch Netzkarten gefördert.

Räumliche Geltung

Gefördert werden alle Arten von Tickets (z.B. 1-2-3 Ticket, Netzkarte, Streckenkarte etc.), die zumindest zu Fahrten am Wohnort oder am Arbeitsort berechtigen. Eine reine Streckenkarte für die Strecke Wohnung-Arbeitsort ist nicht steuerfrei.

Zeitliche Geltung

Auch hier ist das Ziel, eine umfassende Öffi-Karte zur Verfügung zu stellen. Daher muss das Jobticket eine Wochen-, Monats oder Jahreskarte sein; Einzelfahrscheine und Tageskarten sind von der Begünstigung nicht umfasst.

Vollständiger oder teilweiser Ersatz

Der Arbeitgeber kann die Kosten gänzlich oder teilweise ersetzen. Es darf sich um keine Gehaltsumwandlung handeln. Das wäre der Fall, wenn das Jobticket anstatt einer kollektivvertraglichen Gehaltserhöhung gezahlt wird. Keine Gehaltsumwandlung liegt vor, wenn der Arbeitgeber bisher einen steuerpflichtigen Fahrtkostenersatz zur Verfügung gestellt hat und nun ein Jobticket bezahlt.

Ab wann anwendbar?

Die neue Jobticketregelung kann auf Ticketkäufe ab 1. Juli 2021 angewendet werden. Als Ticketkauf gilt auch eine Verlängerung von Jahreskarten.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/oeffi-ticket.html

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 09.04.2021

 

Artikel der Ausgabe Frühling 2021

Illmer und Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH work Bruggfeldstraße 15 6500 Landeck Österreich work +43544262560 cell +436644217595 fax +4354426256023 http:/www.illmerpartner.at/
Atikon work Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich work +43732611266 fax +4373261126620 http://www.atikon.com/ 48.260229 14.257369