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09.04.2021: Homeoffice-Kosten – Ein kleines ABC der absetzbaren Kosten

Letztes Jahr verbrachten viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Homeoffice. Viele Kosten dafür können Sie in der Arbeitnehmerveranlagung absetzen. Hier ein kleines ABC der Homeoffice-Kosten. Lesen Sie mehr…

Laptop, Drucker, Handy etc.

Wer z.B. einen Laptop für das Homeoffice anschafft, kann die Kosten unter den Arbeitsmitteln absetzen.

WICHTIG: Ziehen Sie einen Privatanteil (idR pauschal 40 %) ab. Kostet der Laptop vor Privatanteil mehr als EUR 800,- müssen die Kosten auf die Nutzungsdauer von zumeist drei Jahren verteilt werden.

ACHTUNG: Arbeitsmittel werden gegen das Werbungskostenpauschale von EUR 132,- gerechnet. Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellt, können nicht abgesetzt werden.

Internet-Kosten, Datenverbindung

Hier gilt das Gleiche wie bei der EDV-Ausstattung: Absetzbar bei den Arbeitsmitteln nach Abzug eines Privatanteils.

Neu ab 2021: Der Arbeitgeber kann pauschal EUR 3,- pro ausschließlichem Homeoffice-Tag bezahlen, auch wenn keine Rechnungen vorgelegt werden. Es sind maximal EUR 300,- pro Jahr steuerfrei. Ersetzt der Arbeitgeber weniger, kann der Arbeitnehmer die Differenz als Werbungskosten absetzen oder die tatsächlichen Kosten nach Privatanteil und Pauschale geltend machen.

Fazit: Nur wenn der Arbeitgeber das Pauschale bezahlt, ist dies direkt eine steuerfreie Einnahme für den Dienstnehmer. Wird das Pauschale erst über die Arbeitnehmerveranlagung angegeben, so vermindert der Betrag lediglich die Steuerbemessungsgrundlage und man bekommt je nach Grenzsteuersatz bis zu 50 % retour.

Miete, Abschreibung, Instandhaltungs-, Energie-, Finanzierungskosten

Diese Kosten können nur sehr wenige Berufsgruppen absetzen, denn dazu muss das „häusliche Arbeitszimmer“ den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bilden. Gute Chancen haben Gutachter, Schriftsteller, Dichter, Maler, Komponisten, Bildhauer, Teleworker, Heimarbeiter, Heimbuchhalter, u.Ä.; schlecht sieht es aus für Lehrer, Richter, Politiker, Dirigenten, etc. Außerdem akzeptiert die Finanz nur einen separat begehbaren Raum und nicht die Büroecke im Wohnzimmer.

Büromöbel – allgemein

Büromöbel waren bisher nur im Rahmen des häuslichen Arbeitszimmers absetzbar.

Ergonomische Büromöbel

Hier hat man nun eine Sonderregelung geschaffen: Ergonomische Einrichtung wie Bürostuhl, Schreibtisch und andere ergonomische Büromöbel sind im Jahr des Kaufs als Werbungskosten bis max. EUR 300,- absetzbar, wenn zumindest an 26 Tagen pro Jahr ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wird. Sind die Möbel teurer als EUR 300,- kann der übersteigende Betrag in den Folgejahren – bis längstens 2023 – abgesetzt werden.

Eigenes Formular ab Arbeitnehmerveranlagung 2020

Der Wert 2021 von EUR 300,- für ergonomische Büromöbel kann bereits 2020 in Anspruch genommen werden (höchstens jedoch EUR 150,-). Dafür gibt es ab April 2021 in FinanzOnline und auf Papier ein neues eigenes Formular.

ACHTUNG: Benutzen Sie nicht die bestehenden Felder für die Werbungskosten, da sonst das Werbungskostenpauschale gekürzt wird. Wer bereits die Arbeitnehmerveranlagung 2020 eingereicht hat, kann das Formular nachreichen.

Pendlerpauschale 2020

Im Jahr 2020 behalten Anspruchsberechtigte das Pendlerpauschale, auch wenn sie die meiste Zeit von zu Hause aus gearbeitet haben.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/home-office-pauschale.html

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 09.04.2021

Artikel der Ausgabe Frühling 2021

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