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07.05.2021: Homeoffice in einem anderen Staat

Was ist zu beachten, wenn man aufgrund Corona-Homeoffice in einem anderen Staat als üblicherweise arbeitet? Lesen Sie mehr…

Arbeiten und Wohnen in 2 Staaten

In grenznahen Gebieten arbeiten viele Arbeitnehmer über die Grenze. Dann zahlt man im Tätigkeitsstaat – also im Staat des Arbeitgebers – die Lohnsteuer. Ausnahmen gibt es, wenn das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) eine Grenzgängerregelung enthält. Diese gibt es für Österreich nur in den DBA mit Deutschland, Italien und Liechtenstein. Hier darf der Ansässigkeitsstaat besteuern.

Ein Grenzgänger ist dabei ein Arbeitnehmer, der an der Grenze ansässig ist und im anderen Staat in Grenznähe arbeitet und sich üblicherweise täglich dorthin zur Arbeit begibt.

Beispiel:

Herr Muster lebt in Nord-Bayern und arbeitet in Innsbruck. Da er nicht täglich von Nord-Bayern nach Innsbruck pendelt, ist er kein Grenzgänger, somit führt sein österreichischer Arbeitgeber die Lohnsteuer im Tätigkeitsstaat (Österreich) ab.

Durch Corona verlagert sich der Tätigkeitsort

Wer aufgrund von Corona ganz oder teilweise im Homeoffice arbeitet, muss die Homeoffice-Tage im Tätigkeitsstaat – das ist nun der Ansässigkeitsstaat – versteuern. Arbeitet man außerdem am Arbeitgeberort, so versteuert man diese Tage im Staat des Arbeitgebers.

Fazit: Man muss die Tage nach dem Tätigkeitsort bei Homeoffice und Arbeitsstätte aufteilen und getrennt versteuern. Eine mühsame Angelegenheit!

Beispiel Fortsetzung:

Seit Corona arbeitet Herr Muster im bayrischen Homeoffice. Aufgrund des Tätigkeitsortes wäre er nun in Deutschland steuerpflichtig.

Grenzgänger bleiben Grenzgänger

Ausnahmen gibt es nur in den DBA mit Deutschland, Liechtenstein und Italien. Hier wurde klargestellt, dass ein durch die COVID-19-Pandemie erzwungenes Homeoffice nichts an der Einstufung als Grenzgänger ändert.

Konsultationsvereinbarung mit Deutschland

Gegenüber Deutschland geht die Spezialregelung sogar noch weiter: Hier werden die Homeoffice-Tage, die allein aufgrund der Coronakrise entstanden sind, weiterhin dem Tätigkeitsstaat vor Corona zugerechnet.

Beispiel Fortsetzung:

Durch die Sonderregelung mit Deutschland bleibt Herr Muster trotz Homeoffice in Österreich steuerpflichtig.

Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug

Ab dem Jahr 2020 wären auch ausländische Arbeitgeber zum Lohnsteuerabzug bei österreichischen Arbeitnehmern verpflichtet. Durch Corona wurde diese Verpflichtung nun abgemildert. Alternativ zum Lohnsteuerabzug, kann der Arbeitgeber eine Bestätigung mit Namen, Wohnsitz, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und Bruttobezügen ans österreichische Finanzamt übermitteln.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e1s1

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 07.05.2021

Artikel der Ausgabe Frühling 2021

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