Informationen zum Steuerrecht
29.05.2020: Coronavirus-Epidemie – Update zur Corona-Kurzarbeit
Die Corona-Kurzarbeit befindet sich mittlerweile im dritten Monat nach ihrer Einführung. Deswegen folgt ein kurzes Update aus aktuellem Anlass. Lesen Sie mehr…
Neue Sozialpartnervereinbarung für Neu- und Verlängerungsanträge der Corona-Kurzarbeit nach dem 31.05.2020
Soweit eine Verlängerung der beantragten Corona-Kurzarbeit, wenn auch in abgeänderter Form, für Sie ein Thema ist, ist ab 01.06.2020 eine inhaltlich geänderte Sozialpartnervereinbarung zu beachten. Lediglich Verlängerungen des Erstantrages bis zu einer Gesamtdauer von 3 Monaten sind davon nicht betroffen.
Die Verlängerung kann auf Betriebsteile beschränkt werden. Für den Verlängerungszeitraum kann der Dienstgeber hinkünftig grundsätzlich auch Arbeitsleistungen über das reduzierte Ausmaß hinaus 3 Tage im Vorhinein einseitig anordnen, so dem keine besonderen Arbeitnehmerinteressen entgegenstehen. Überschreitet weiters das Bruttoentgelt für die geleistete Arbeitszeit im Verlängerungszeitraum jenes aus der Nettoersatzrate, gebührt das Entgelt vom Dienstgeber zukünftig nach den vor Kurzarbeit geltenden Regeln. Die maßgebliche Bundesrichtlinie zur Corona-Kurzarbeit sieht für Verlängerungsanträge an sich eine Frist von 4 Wochen vor, die aber nach Mitteilung des AMS selbst unterschritten werden darf. Eine rückwirkende Begehrensstellung ist derzeit (bis 31.05.2020) nur noch für einen Kurzarbeitszeitraum ab frühestens 1.4.2020 möglich. Dabei gilt der in der Sozialpartnervereinbarung festgelegte Beginn der Kurzarbeit. Ab dem 1. Juni 2020 ist eine rückwirkende Erstbegehrensstellung nicht mehr möglich. Neue Kurzarbeitsbegehren sind ab diesem Datum immer vor Beginn des Kurzarbeitszeitraums zu stellen. Der Neu- oder Verlängerungsantrag ist überdies zwingend über das eAMS-Tool einzubringen. Eine Vorab-Genehmigung der Sozialpartnervereinbarung durch die Sozialpartner ist allerdings nicht mehr erforderlich.
Erhöhter Arbeitsanfall während der Kurzarbeit
Sollte es während der Kurzarbeit Arbeitsleistungen über dem für die Kurzarbeit reduzierten Ausmaß gegeben haben, sind nach der aktuell noch geltenden Sozialpartnervereinbarung die Sozialpartner (rechtzeitig) zu informieren. Es empfiehlt sich daher vorsorglich zumindest ein kurzes Mail an das AMS (als Bevollmächtigtem der Sozialpartner) zu schicken. Solche zusätzliche Stunden sind vom Dienstgeber zu vergüten und kürzen zwingend die Ausfallstunden (insoweit keine Förderung).
Arbeitszeitaufzeichnungen sind Fördervoraussetzung
Für die Kurzarbeitsbeihilfe ist das Vorliegen von vollständigen und richtigen Arbeitszeitaufzeichnungen Förderungsvoraussetzung. Nur wahrheitsgetreue und vom Mitarbeiter unterfertigte Aufzeichnungen schützen darüber hinaus auch vor Problemen mit Justiz (gerichtlich strafbar) und Finanzpolizei. Bekanntlicherweise hat es gemäß medialer Berichterstattung diesbezüglich bereits die ersten Anzeigen gegeben.
Veröffentlichung von FAQ’s (Frequently Asked Questions) auf der Homepage des Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend
Das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend hat unter folgendem link zahlreiche FAQ’s beantwortet und veröffentlicht:
https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Coronavirus/FAQ--Kurzarbeit.html
https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Coronavirus/Downloads.html (siehe Kurzarbeit!)
Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:
https://www.wko.at/service/t/aussenwirtschaft/Kurzarbeit-neu:-Ablauf-Abwicklung.html
https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit#tirol
Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.
Stand: 29.05.2020
Social Media
Diese Seite weiterempfehlen: