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Informationen zum Steuerrecht

19.06.2020: Coronavirus-Epidemie – Verordnung des Ministeriums für Soziales und Gesundheit sichert Stundungspaket der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) ab

Ab sofort haben Betriebe weiterhin die Möglichkeit, ihre Sozialversicherungsbeiträge bei der ÖGK stunden zu lassen – eine wesentliche Erleichterung für die heimische Wirtschaft in der aktuellen Ausnahmesituation. Lesen Sie mehr…

 

Grundlegende Informationen

Der Nationalrat hatte für Unternehmen mit coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten eine Stundung der Beiträge sowie Ratenzahlungen vorgesehen. Das Gesetz kann jedoch wegen der Nichtbehandlung im Bundesrat erst Ende Juli 2020 veröffentlicht werden und wird dann rückwirkend mit 01.06.2020 in Kraft treten. Mit der Verordnung hat die Bundesregierung die notwendige Rechtssicherheit für Unternehmen geschaffen und der ÖGK den gesetzlichen Handlungsspielraum ermöglicht, um Betriebe weiterhin bei coronabedingten Liquiditätsengpässen entlasten zu können.

Beiträge Februar bis April 2020

Das Gesetz wird die verzugszinsenfreie Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für die Beitragsmonate Februar, März und April 2020 verlängern, die Beiträge sind damit spätestens bis 15. Jänner 2021 zu bezahlen.

Beiträge ab Mai 2020

Für Beitragszeiträume ab Mai 2020 sieht das Gesetz bei coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten verzugszinsenpflichtige Stundungen bzw. Ratenzahlungen vor. Anträge können frühestens ab Veröffentlichung des Gesetzes (voraussichtlich Ende Juli 2020) gestellt werden. Die ÖGK wird dazu auf ihrer Website ein Formular zur Verfügung stellen. Aufgrund der Verordnung setzt die ÖGK hier bis Ende August 2020 keine Einbringungsmaßnahmen.

ACHTUNG bei Corona-Kurzarbeit und bei den Grundregeln der Lohnverrechnung

Die Beiträge für Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung sind von der Stundung ausgenommen. Diese sind bis zum 15. des auf die Beihilfenauszahlung zweitfolgenden Kalendermonats an die ÖGK zu entrichten!

Weiters gelten die Grundregeln der Lohnverrechnung trotz Corona weiterhin. An der gesetzlichen Fälligkeit der Beiträge ändert sich trotz Stundungen und Ratenzahlungen nichts. Auch die sonstigen Meldeverpflichtungen (Anmeldungen, Abmeldungen, monatliche Beitragsgrundlagenmeldung) sind unverändert einzuhalten!

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.859604&portal=oegkportal

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 19.06.2020

Artikel der Ausgabe Frühling 2020

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