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05.06.2020: Coronavirus-Epidemie – Neustartbonus vom AMS für neue Dienstverhältnisse mit mindestens 20 Wochenstunden

Der Neustartbonus soll eine Hilfe für Betriebe sein, die erst langsam wieder zu früheren Auslastungen zurückkehren und entweder ihr Stammpersonal wieder aufnehmen möchten oder ganz neue Kräfte finden müssen. Kurzarbeit ist hier nicht immer das passende Instrument, weil dafür erst ein volles Monat regulär gearbeitet werden müsste. Der Neustartbonus kommt für Mitarbeiter in Betracht, die ein vollversichertes Dienstverhältnis von mindestens 20 Wochenstunden annehmen, das im Verhältnis zu ihrem Dienstverhältnis vor Arbeitslosigkeit geringer entlohnt ist. Dabei wird für Arbeitnehmer das Gehalt für die Dauer von maximal 28 Wochen auf rund 80 % des bisherigen Gehalts aufgestockt. Der Arbeitnehmer kann ab Mitte Juni 2020 den Neustartbonus direkt beim AMS über das eAMS-Konto oder persönlich beim AMS beantragen und bekommt das Geld monatlich direkt vom AMS. Lesen Sie mehr…

 

Wie wird der Neustartbonus umgesetzt?

  • Die genaue Umsetzung soll bis Mitte Juni im AMS-Verwaltungsrat erfolgen.
  • Anschließend werden weitere detaillierte Informationen über das Instrument des Neustartbonus zur Verfügung stehen.

Warum braucht es den Neustartbonus?

  • Manche besonders betroffenen Betriebe können im ersten Schritt noch nicht vollausgelastet hochfahren.
  • Saisonbetriebe wollen ihr Stammpersonal aus der Arbeitslosigkeit zurückholen, obwohl sie noch nicht voll ausgelastet sind.
  • Teilzeitkräfte oder Berufsumsteiger verdienen teilweise deutlich weniger als zuvor (oder sogar weniger als während des AMS-Bezugs).

Warum ist für diese Personen keine Kurzarbeit möglich?

  • Kurzarbeit ist nur für Beschäftigte mit einem Dienstverhältnis, das in Form eines voll entlohnten Monats vor Kurzarbeit bestanden hat, möglich (Beginn des Dienstverhältnisses am kollektivvertraglich frühestmöglichen Arbeitstag im Monat).
  • Dies ist aufgrund gesetzlicher Vorgaben, zur Gewährleistung der Administrierbarkeit und zur Vermeidung von Missbrauch unumgänglich.
  • Neu aufgenommene Mitarbeiter können daher allenfalls erst nach einem voll entlohnten Kalendermonat in die Kurzarbeit aufgenommen werden.
  • Dasselbe gilt für Wiedereintritte nach Arbeitslosigkeit z.B. aufgrund von Einstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen.

Können Kurzarbeit und Neustartbonus kombiniert werden?

  • Für denselben Arbeitnehmer/dieselbe Arbeitnehmerin nicht. Es sind zwei unterschiedliche Modelle für unterschiedliche Fälle. Kurzarbeit zielt darauf ab, bestehende Beschäftigungsverhältnisse zu erhalten. Der Neustartbonus kommt für neue Beschäftigungsverhältnisse in Betracht.
  • Nachdem die Kurzarbeit die Begründung neuer Dienstverhältnisse nicht ausschließt, können sowohl kurzarbeitende Mitarbeiter als auch neue Mitarbeiter mit Neustartbonus gleichzeitig in einem Betrieb arbeiten.

Wer kann den Neustartbonus beantragen?

  • Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin selbst beim AMS.
  • Der Neustartbonus kommt für Personen in Betracht, die ein vollversichertes Dienstverhältnis von mindestens 20 Wochenstunden annehmen, der im Verhältnis zu ihrem Dienstverhältnis vor Arbeitslosigkeit geringer entlohnt ist.

Wo kann der Neustartbonus beantragt werden?

Persönlich beim AMS bzw. über das eAMS-Konto, sobald die Antragsunterlagen verfügbar sind.

Wie hoch ist der Neustartbonus?

Der Neustartbonus bemisst sich aus der Differenz zwischen Nettoentgelt für die geleistete Arbeit und rund 80% des Nettoentgelts vor Arbeitslosigkeit (das entspricht 145% des Arbeitslosengelds) zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen.

Wie lange kann der Neustartbonus gewährt werden?

Maximal 28 Wochen.

Zählt der Neustartbonus bei der Bemessung der Pension?

Ja. In Höhe des Neustartbonus ist man in der Pensionsversicherung versichert.

Gibt es Nachteile bei einer späteren Bemessung des Arbeitslosengelds?

Nein. Diese Zeiten bleiben bei der Bemessung außer Betracht, wenn sie niedriger sind als sonst heranzuziehende Zeiten.

Ab wann kann der Neustartbonus beantragt werden?

Ab ca. Mitte Juni 2020 für Beschäftigungsverhältnisse, die ab diesem Zeitpunkt beginnen.

Warum ist eine Rückwirkung für bereits bestehende Beschäftigungsverhältnisse ausgeschlossen?

Für bereits bestehende Arbeitsverhältnisse, die ohne eine Förderung zustande gekommen sind, kann keine arbeitsmarktpolitische Intervention mit dem Zweck einer Beschäftigungsaufnahme erfolgen, weswegen eine Rückwirkung ausgeschlossen ist.

Wie werden Missbrauch und Mitnahmeeffekte vermieden?

  • Die Neustartbeihilfe folgt in der Abwicklung der bestehenden Förderlogik der bewährten Kombilohnbeihilfe.
  • Es wird beispielsweise darauf geachtet, ob nicht gleichzeitig eine ungeförderte Beschäftigung möglich ist.
  • Wenn ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin gekündigt und gleich darauf wieder beschäftigt werden soll, kann der Neustartbonus nicht in Anspruch genommen werden. Die genauen Fristen werden noch bekanntgegeben.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Coronavirus/FAQ-Neustartbonus.html

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 05.06.2020

Artikel der Ausgabe Frühling 2020

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