Informationen zum Steuerrecht
Tätigkeiten bei Vereinsfesten
Wird ein Vereinsfest (Blaulichtorganisationen, Sportvereine, kirchliche oder politische Organisationen, Kellergassenfeste, etc.) geplant, wird stets nach tatkräftiger Unterstützung und fleißigen Helfern gesucht. Meist finden sich dann Vereinsmitglieder und auch Familienangehörige von Vereinsmitgliedern, die bereit sind, bei der jeweiligen Veranstaltung tätig zu werden. In diesem Zusammenhang stellt sich häufig die Frage, wie solche Helfer sozialversicherungs- und steuerrechtlich zu beurteilen sind und ob die Helfer als Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse angemeldet werden müssen. Lesen Sie mehr…
Die Prüfung der Dienstnehmereigenschaft erfolgt an Hand der getroffenen Vereinbarung und der tatsächlich gelebten Verhältnisse. Bei der Frage, ob ein Dienstverhältnis vorliegt, handelt es sich stets um eine Einzelfallbeurteilung! Die nachstehenden Erläuterungen, die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mit dem Bundesministerium für Finanzen abgestimmt wurden, dienen daher nur als Orientierungshilfe:
Entschädigung für die Leistungen
Helfen Personen bei einer solchen Veranstaltung mit, ist in erster Linie darauf zu achten, ob diese für ihre Tätigkeit eine Entschädigung erhalten. Eine solche Entschädigung kann eine Pauschale oder ein stundenweise gebührender Geldbetrag, Trinkgeld aber auch ein Sachbezug sein. Speisen und Getränke, die während der gegenständlichen Tätigkeit konsumiert werden, sind nicht als solche Sachbezüge zu verstehen (d.h. keine Steuer- und Sozialversicherungspflicht). Wird dem Helfer bzw. der Helferin eine entsprechende Entschädigung gewährt, ist dieser bzw. diese jedenfalls bei der zuständigen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer bzw. Dienstnehmerin (gegebenenfalls im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung) anzumelden. Zudem ist in diesem Fall Steuerpflicht gegeben.
Erhält der Helfer bzw. die Helferin tatsächlich keine Entlohnung für seine bzw. ihre Leistung, wird vermutet, dass diese Leistung im Rahmen eines Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienstes erbracht wird. Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste, die auf Grund spezifischer Bindungen zum Veranstalter erbracht werden. Das bedeutet, solche Tätigkeiten müssen ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung, in einem zeitlich sehr beschränkten Rahmen und tatsächlich unentgeltlich erbracht werden. Bei echten Freundschafts- und Gefälligkeitsdiensten ist keine Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse erforderlich; zudem ist keine Steuerpflicht gegeben.
Unser Tipp für die Praxis: Trinkgelder gelten dann nicht als Entgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinn, wenn sie direkt in die Vereinskasse fließen und nicht dem Helfer bzw. der Helferin als Gegenleistung verbleiben.
Leistungen von Vereinsmitgliedern und Familienangehörigen
Der Grundsatz, dass ein Entgeltbezug Pflichtversicherung sowie Steuerpflicht begründet, gilt grundsätzlich für alle Helfer und Helferinnen.
Vereinsmitglieder:
Bei den Vereinsmitgliedern wird aber vermutet, dass sie freiwillige und unentgeltliche Tätigkeiten bei von ihrem Verein veranstalteten Festen leisten. In diesen Fällen ist eine Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse nicht erforderlich. Zudem ist keine Steuerpflicht gegeben.
Familienangehörige und Verwandte von Vereinsmitgliedern:
Helfen diese Personen bei Vereinsfesten mit, gilt die Vermutung, dass von einem Dienstverhältnis mit Entgeltanspruch auszugehen ist. Werden jedoch auch diese Helfer und Helferinnen freiwillig und unentgeltlich tätig, ist nicht vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses auszugehen.
Unser Tipp für die Praxis: Um die Kurzfristigkeit und Unentgeltlichkeit auch für Kontrollzwecke zu dokumentieren, sollte dies mit einer schriftlichen Vereinbarung (bspw. mittels Formblatt) erfolgen. Das Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung führt allerdings nicht automatisch zu einem Vorliegen eines Dienstverhältnisses.
ACHTUNG: Stehen Personen bereits in einem Dienstverhältnis zum Verein, kann eine Tätigkeit bei einem Vereinsfest auch ohne Entgeltzahlung und Beitragsleistung erfolgen, wenn sie:
- freiwillig,
- nicht während der Arbeitszeit sowie
- unentgeltlich erbracht wird
- und es sich nicht um die gleiche Tätigkeit handelt (z.B. Beschäftigung als Kellner oder Kellnerin in der Vereinskantine und als Schankhilfe beim Vereinsfest).
Einbindung von gewerblichen Gastronomiebetrieben bei Vereinsfesten
Sind gewerbliche Gastronomiebetriebe bei derartigen Vereinsfesten eingebunden, ändert sich nichts für Helfer und Helferinnen von Vereinen. D.h., werden die Helfer für den Verein tätig, ist bei freiwilligen und unentgeltlichen Tätigkeiten nicht von einem Dienstverhältnis auszugehen. Werden die Helfer und Helferinnen allerdings für den Gastronomiebetrieb tätig, ist grundsätzlich von einem Dienstverhältnis auszugehen. In letzterem Fall sind diese Dienstnehmer bzw. Dienstnehmerinnen vom Gastronomiebetrieb bei der Gebietskrankenkasse anzumelden, sofern diese Personen nicht ohnehin bereits beim Gastronomiebetrieb in einem Dienstverhältnis stehen.
Beispiel:
Ein Gastronom wird für ein Vereinsfest hinzugezogen. Der Gastronom übernimmt mit seinen beiden Angestellten den Ausschank. Gleichzeitig werden Vereinsmitglieder im Rahmen von Serviertätigkeiten unentgeltlich für den Verein tätig:
- Bei den beiden Angestellten liegt ein Dienstverhältnis zum Gastronomen vor.
- Bei den Vereinsmitgliedern ist von keinem Dienstverhältnis auszugehen.
Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.
Stand: 14.06.2019
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