Informationen zum Steuerrecht
Neues von der Steuerreform
Eigentlich hätte am 5. Mai der Begutachtungsentwurf zur geplanten Steuerreform veröffentlicht werden sollen. Da jedoch aus gut informierten Kreisen in Erfahrung zu bringen war, dass es doch noch einige Änderungen zur bisherigen medialen Berichterstattung geben wird, verzögert sich die Veröffentlichung um ein bis zwei Wochen. Wir informieren Sie über die derzeit in Diskussion stehenden Änderungen. Lesen Sie mehr …
Registrierkassen
Ab dem Jahr 2016 soll es generell eine Registrierkassenpflicht für Barumsätze mit wenigen Ausnahmen (zB Umsatz bis EUR 15.000,00, kleine Vereinsfeste, etc.) geben. Weiters sollen Registrierkassen mittels Einbau eines Chips (Fiskalspeicher?) sicher gemacht werden (Wann die Installation eines Chips in Kraft treten soll, ist derzeit noch offen).
Tipp: Sollten Sie derzeit überlegen eine neue Registrierkassa zu kaufen, dann ist es ratsam, mit Ihrem Verkäufer auch die Adaptierung der Kassa auf das neue „Finanzsystem“ mit zu verhandeln, damit in Zukunft nicht neue Kosten auf Sie zukommen.
GmbH Ausschüttungen
Die Bundesregierung plant, dass für Ausschüttungen aus einer GmbH statt bisher 25 % zukünftig 27,5 % an Kapitalertragsteuer anfallen sollen.
Tipp: Selbstverständlich ist die Gesetzwerdung noch abzuwarten, allerdings sollten Sie sich überlegen, ob Sie eine ohnehin geplante oder eine wirtschaftlich mögliche/vertretbare Gewinnausschüttung vorziehen, um nicht allenfalls später unter einen höheren Steuersatz zu fallen!
Sozialversicherung und Ausschüttungen an wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer
Es soll bereits ein neues Formular durch die Finanz ausgearbeitet worden sein, womit bei der Anmeldung der Kapitalertragsteuer für eine Gewinnausschüttung aus einer GmbH an einen wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer (= mehr als 25 % Beteiligung) automatisch eine Mitteilung an die gewerbliche Sozialversicherung erfolgt. Damit werden Ausschüttungen auf jeden Fall der Sozialversicherung unterworfen. Mit anderen Worten sind bis zur Höchstbemessungsgrundlage auch Sozialversicherungsbeiträge von Ausschüttungen abzuführen (sofern nicht mit dem Geschäftsführerbezug bereits die Höchstbemessungsgrundlage erreicht wurde).
Kapitalgesellschaften (u.a. GmbH) und Einlagenrückgewähr
Sofern Sie eine Einlage in ihre GmbH getätigt haben und diese Einlage nicht als Stammkapital, sondern als Kapitalrücklage behandelt wurde, konnte diese Einlage bislang jederzeit steuerfrei wieder aus der GmbH entnommen werden (= Einlagenrückgewähr). Zukünftig soll es auch hier eine Beschränkung geben. Die Regierung plant, dass eine steuerfreie Einlagenrückgewähr nur mehr dann möglich sein soll, wenn zuvor der Bilanzgewinn aufgebraucht wurde, sei es durch Verluste oder Ausschüttungen (bei letzterem fallen bekanntlich 27,5 % Kapitalertragsteuer an).
Tipp: Sofern es die Liquidität ihrer GmbH ermöglicht, sollten Kapitalrücklagen unter Beachtung der hierzu erforderlichen Rahmenbedingungen aufgelöst und ehestmöglich entnommen werden, da in der Zukunft eine steuerfreie Auszahlung erst nach vollkommener Ausschüttung des Bilanzgewinnes möglich sein soll.
Selbstverständlich halten wir Sie über die geplante Steuerreform auf dem Laufenden. Die Gesetzwerdung der geplanten Änderungen ist abzuwarten!
Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck
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