Informationen zum Steuerrecht
Die Finanzpolizei
Vielfach wird in den Medien und vor allem in der Kollegenschaft von überfallsartigen Prüfungshandlungen durch eine Mehrzahl von uniformierten Finanzpolizisten berichtet, die allseits die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise aufwerfen. Die Schilderungen reichen dabei von Kontrollen während der Nachtzeit, bei der die Gäste eines Restaurants daran gehindert wurden das Restaurant zu verlassen, bis zu Kontrollen während der Hauptbetriebszeit von Aprés-Ski-Lokalen. Doch was darf die Finanzpolizei wirklich und wie soll man sich im Falle einer Kontrolle verhalten?
Rechte und Pflichten der Finanzpolizei
Das Handeln der Finanzpolizei darf nur auf Grundlage der Gesetze erfolgen. Mit anderen Worten darf die Finanzpolizei nur jene Handlungen durchführen, zu denen sie gesetzlich ausdrücklich ermächtigt wurde. So darf die Finanzpolizei unter anderem:
- Grundstücke und Baulichkeiten, Betriebsräume und Arbeitsstätte betreten,
- Wege inkl. Privatwege befahren,
- Identität von Personen feststellen,
- Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel anhalten und überprüfen,
- Personen festnehmen, bei denen es Grund zur Annahme gibt, dass sie illegal in Österreich sind oder illegal in Österreich arbeiten,
- in bestimmten Fällen Exekutionen durchführen,
- etc. …
Andererseits sind der Finanzpolizei auch bestimmte Pflichten auferlegt. So muss die Finanzpolizei beispielsweise:
- sich unaufgefordert ausweisen,
- auf das Eintreffen des Vertreters (Steuerberater) zuwarten und erst anschließend mit den Kontrolltätigkeiten beginnen (außer bei Gefahr in Verzug),
- auf die Verfahrensgrundlage ihres Handelns hinweisen,
- den Abgabepflichtigen belehren (Manduktionspflicht) sofern er nicht durch einen Anwalt oder Steuerberater vertreten wird,
- tunlichst ohne Störung des Betriebsablaufes kontrollieren,
- ein Protokoll (Niederschrift) über die Kontrolltätigkeiten anfertigen,
- etc. …
Wie soll ich mich bei einer Kontrolle durch die Finanzpolizei verhalten?
Als Hilfestellung im Umgang mit den Kontrollen der Finanzpolizei wurde von WP/StB KR Johann Mitterer eine Checkliste erstellt, die einerseits wertvolle Tipps in der Vorbereitung geben soll und sich andererseits als hilfreich im Umgang mit der Finanzpolizei bei einer Kontrolle zeigte. Um sich bestmöglich auf eine allfällige Kontrolle vorzubereiten, empfiehlt es sich bereits vorab einen Ordner mit den nachfolgenden Inhalten anzulegen und jederzeit griffbereit zu halten.
Vorbereitung
- Kopie Personalausweis/Reisepass aller Mitarbeiter vor Ort
- Bei Ausländern aus Drittstaaten bzw. Rumänien, Bulgarien oder Kroatien, Bewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, EWR kopieren
- Aufenthaltstitel (Niederlassungsbewilligung, oder ähnliches) bereithalten
- Kopien der Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse oder A1 Formular
- Unterlagen gemäß AVRAG (Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungs-Gesetz) in deutscher Sprache vor Ort (Arbeitsvertrag und Lohnkonto) bereitstellen
- Schulung der Verantwortlichen über richtiges Verhalten, Rechte und Pflichten (Telefonnummer von Anwalt und Steuerberater bereithalten)
- Bestimmung des Vertreters des Arbeitgebers gemäß Ausländerbeschäftigungsgesetz
- Bestimmung von Mitarbeitern, deren Aufgabe es ist, bei Einschreiten der Finanzpolizei als Beobachter bzw. Zeuge zu agieren
Bei der Kontrolle
- Ruhe bewahren, kooperative Signale setzen
- Achten auf die Rechtsgrundlage
- Ausländerbeschäftigungsgesetz
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz und Arbeitslosenversicherungsgesetz
- Gewerbeordnung
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, § 12 (Rechte der Finanzpolizei)
- Verwaltungsstrafgesetz
- Bundesabgabenordnung
- Weist die Behörde auf den Wechsel der Rechtsgrundlage hin?
- Vertretungsrecht (Anwalt, Steuerberater)
- Identitätsfeststellung
- Befragung von Mitarbeitern
- Umfang, Themen
- Unterschied ob Ausländer oder Inländer
- Arbeitszeitaufzeichnungen (auf Rechtsgrundlage achten)
- Kontrolle von Fahrzeugen
- Verlangen (!) einer Niederschrift
- auf Inhalt achten
- bei Verweigerung oder Unvollständigkeit sofort eigenes Protokoll mit den Zeugen anfertigen
- Beschreibung des Kassasystems – Einrichtung nach § 131 BAO
- Losungsermittlung
Praxistipp:
- Bestimmen Sie einen Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen, der als Beobachter und Zeuge das Handeln der Finanzpolizei begleitet und dokumentiert (Diktiergerät, Videokamera etc.).
- Tätigen Sie keine Aussage ohne ihren Vertreter (Steuerberater). Sie haben das Recht darauf, dass bis zum Eintreffen ihres Steuerberaters keine Kontrolltätigkeiten durch die Finanzpolizei durchgeführt werden, es sei denn es handelt sich um Gefahr in Verzug!
Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.
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