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Mit dem Erkenntnis vom 14. März 2012, veröffentlicht am 20. April 2012, hebt der Verfassungsgerichtshof die Gaststättenpauschalierungs-Verordnung als gesetzwidrig auf. Damit wird die Möglichkeit der pauschalen Gewinnermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie der pauschalen Vorsteuerermittlung mit Ablauf des 31. Dezember 2012 nicht mehr in dieser Form möglich sein. Begründet wird dies durch folgende Umstände:

  1. Die Pauschalierungsverordnung ist deshalb gesetzwidrig, weil der auf ihrer Grundlage ermittelte Gewinnbetrag in einer großen Anzahl von Fällen nicht den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht.
  2. Die Verordnung beinhaltet einen gesetzwidrigen Anwendungsbereich, da sie praktisch sämtliche, eine bestimmte (Umsatz-)Größe nicht überschreitende Gaststätten- und Beherbergungsbetriebe ungeachtet der unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zu einer Gruppe zusammenfasst und für diese einen einheitlichen Gewinnprozentsatz festlegt.
  3. Die Pauschalierungsverordnung ermöglicht dem Steuerpflichtigen in jedem Jahr die für ihn günstigere Gewinnermittlungsvariante zu wählen, wobei er nicht gehindert ist, nach dem Übergang zu einer exakten Gewinnermittlung im Folgejahr wieder zur Pauschalierung zu wechseln.
  4. Angesichts der von der Verordnung gewählten Rechtstechnik ist vom rational denkenden Steuerpflichtigen bzw. von seinem Berater in jedem Jahr die Entscheidung zu treffen, ob von der Pauschalierung Gebrauch gemacht wird oder ob die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder gar Buchführung zum günstigeren Ergebnis führt. Die Anwendung der Pauschalierungsverordnung erfordert daher jeweils, um einen Vergleich vornehmen zu können, eine Kontrollrechnung – dies entspricht nicht dem Gedanken der Verwaltungsvereinfachung.

Wann tritt die Verordnung außer Kraft?

Der Verfassungsgerichtshof hat auf Antrag des Finanzministeriums die Pauschalierungsverordnung mit Ablauf des 31. Dezember 2012 aufgehoben, sodass einerseits ein unterjähriges Außerkrafttreten vermieden werden kann und andererseits eine genaue Prüfung und allfällige legislative Neuregelung ermöglicht wird. Ob es zu einer neuen Pauschalierungsverordnung durch die Finanzministerin kommen wird, ist derzeit noch nicht absehbar.

Was bedeutet das Erkenntnis für Sie?

Die Pauschalierungsverordnung ist grundsätzlich für die Jahre 2011 und 2012 noch anwendbar. Allerdings ergeben sich aus dem Umstand der Aufhebung einige Diskussionspunkte und allenfalls Optimierungsmöglichkeiten, die wir gerne mit Ihnen besprechen.

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