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18. Geburtstag – Ende der automatischen Mitversicherung
Mit dem Erreichen der Volljährigkeit endet die Mitversicherung (Krankenversicherung) der Kinder bei ihren Eltern. Unter folgenden Umständen können Kinder auch über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus bei den Eltern mitversichert werden:
1. Schul-, Studien- oder Berufsausbildung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres
Erforderliche Nachweise:
Bei Schulbesuch eine Schulbesuchsbestätigung.
Bei einem Studium erfolgt der Nachweis durch eine Fortsetzungsbestätigung und einer Bestätigung über den Studienerfolg des abgelaufenen Jahres bzw. durch den Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe.
2. Bei Erwerbsunfähigkeit wegen Krankheit und Gebrechen
Beim Eintritt vor der Vollendung des 18. Lebensjahres oder während der Anspruchsberechtigung erfolgt der Nachweis durch eine ärztliche Bestätigung.
3. Bei Erwerbslosigkeit für maximal 24 Monate
Nach der Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach dem Ende der Schul- oder Berufsausbildung besteht der Anspruch auf eine Mitversicherung bei den Eltern, sofern noch kein Anspruch auf Leistungen vom Arbeitsmarktservice – zB Arbeitslosengeld – besteht. Als Nachweis genügt das letzte Schulzeugnis und eine schriftliche Mitteilung über die Erwerbslosigkeit.
Sollte eine dieser Voraussetzungen zutreffen, sollten Sie mit Ihrer Gebietskrankenkasse (Tiroler Gebietskrankenkasse) in Kontakt treten und die erforderlichen Nachweise übermitteln, um eine weitere Krankenversicherung ihres Kindes sicherzustellen.
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