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Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dient ein Fahrtenbuch als Nachweis der Ermittlung der Anzahl der betrieblichen und privat gefahrenen Kilometer. Als formale Voraussetzung muss ein Fahrtenbuch, um aus ihm die für die Ermittlung des Privatanteils erforderlichen Tatsachen einwandfrei feststellen zu können, fortlaufend und übersichtlich geführt sein und Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angeben.

Der deutsche Bundesfinanzhof (BFH) hat dazu am 1. März 2012 ein wegweisendes Urteil (VI R 33/10) gefällt. Demzufolge ist ein Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß, wenn Fahrten darin nicht vollständig wiedergegeben sind. Ist als Endpunkt einer Fahrt nur eine Straße bezeichnet, aber weder eine Hausnummer noch der Name des besuchten Kunden oder Unternehmens angegeben, dann ist das Fahrtziel nicht hinreichend präzise bestimmt.

Wie der BFH weiters ausführt, genügen bloße Ortsangaben ohne weitere Benennung des aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Demnach wäre beispielsweise die Eintragung ins Fahrtenbuch für die Fahrtstrecke „Landeck -> Innsbruck hin und retour 150 km“ nicht ausreichend.

Obwohl der österreichische Verwaltungsgerichtshof bisher noch kein Erkenntnis in dieser Strenge verlautbarte, ist der Problembereich des ordnungsgemäßen Fahrtenbuches in Österreich und Deutschland ident. Die alleinige Angabe der Fahrtstrecke zB Landeck -> Innsbruck im Fahrtenbuch nimmt der Finanzverwaltung jegliche Überprüfungsmöglichkeit, ob die Fahrt auch tatsächlich stattgefunden hat, da der besuchte Kunde oder Geschäftspartner nicht eruiert werden kann.

Insofern ist es ratsam – um die Beweiskraft des geführten Fahrtenbuches nicht in Frage zu stellen – die Aufzeichnungen so detailliert als möglich zu führen und auch die Straße mit Hausnummer und besuchtem Geschäftspartner mit in die Aufzeichnungen aufzunehmen.

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