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In Familienbetrieben gilt es als ganz normal, dass Familienangehörige im Betrieb mithelfen und mitarbeiten. Dennoch führt die Mithilfe von Familienangehörigen oftmals zu Diskussionen mit der Gebietskrankenkasse und dem Finanzamt, da das Vorliegen eines Dienstverhältnisses nicht immer einfach zu beurteilen ist und als Voraussetzung für die Verpflichtung zur Abfuhr von Abgaben (Sozialversicherung und Steuern) gilt.

In der nachfolgenden Ausführungen werden wir Sie mit den Prüfkriterien vertraut machen, anhand derer das Vorhandensein eines Dienstverhältnisses mit Familienmitgliedern überprüft wird.

1. Sozialversicherung

Die Gebietskrankenkasse hat nach dem ASVG die tatsächlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der getroffenen Vereinbarung zu überprüfen. Dabei wird als erstes überprüft:

I. Liegt eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt vor, dann wird ein Dienstverhältnis zwischen Arbeitgeber und Familienangehörigem angenommen.

II. Handelt es sich um keine Beschäftigung im Sinne der Ziffer I., ist zu überprüfen, ob das bezogene Entgelt der Lohnsteuer nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG unterliegt. Trifft dies zu, wird von einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis ausgegangen.

a. Die Mitarbeit von Ehegatten und Lebensgefährten

Grundsätzlich sind Ehegatten nach § 90 ff ABGB im Rahmen ihrer ehelichen Beistandspflicht verpflichtet im Betrieb des anderen mitzuhelfen. Eine finanzielle Entschädigung für die Mithilfe stellt eine Zahlung „gesellschaftsrechtlicher Art“ dar und unterliegt nicht der Sozialversicherung. Werden lediglich Haushaltstätigkeiten verrichtet (zB Führung des Haushaltes, Rasenmähen, ...) begründet dies keinesfalls ein Dienstverhältnis.

In Ausnahmefällen kann durch die Mithilfe im Betrieb des Ehepartners auch ein Dienstverhältnis begründet werden, wenn diesbezüglich eine eindeutige Vereinbarung mit Entgeltanspruch vorliegt, die auch nach außen deutlich zum Ausdruck kommt (zB Dienstvertrag, Führung eines Lohnkontos, regelmäßige Überweisung des Lohns auf das Konto der Gattin / des Gatten, Arbeitszeitaufzeichnungen, …).

Auf Lebensgefährten ist die Beistandspflicht nach § 90 ff ABGB nicht anwendbar, dennoch wird im Zweifel von einer unentgeltlichen Beschäftigung im Betrieb des Lebensgefährten auszugehen sein, es sei denn, dass eine ausdrückliche Vereinbarung (Dienstvertrag) vorliegt, die nach außen hin zum Ausdruck kommt und einen Entgeltanspruch begründet.

b. Die Mitarbeit von Kindern

Nach § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG sind Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder bei der Gebietskrankenkasse anzumelden, wenn sie

  • regelmäßig im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern beschäftigt sind,
  • kein Entgelt erhalten,
  • das 17. Lebensjahr vollendet haben,
  • keiner anderen hauptberuflichen Erwerbstätigkeit nachgehen,
  • keine Beschäftigung in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb vorliegt.

Damit sind sie in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert, jedoch nicht arbeitslosenversichert. Die Beitragsvorschreibung erfolgt aufgrund einer fiktiven Beitragsgrundlage (2012: € 708,60 pro Monat bzw. € 23,62 pro Kalendertag), von der aus 31,75 % an Beiträgen vom Dienstgeber zu entrichten sind.

Tipp!
Anstelle der Unentgeltlichkeit könnte in diesen Fällen ein geringfügiges Arbeitsverhältnis vereinbart werden, sofern die Beschäftigung für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart wird. Es gilt jedoch darauf zu achten, dass der/die geringfügig Beschäftigte nur so viele Stunden im Monat arbeiten darf, als unter Zugrundelegung eines kollektivvertraglichen Mindestlohnes die Geringfügigkeitsgrenze (2012: € 376,26 monatlich) nicht überschritten wird!

Bei minderjährigen bzw. nicht selbsterhaltungsfähigen Kindern (zB Studenten mit Familienbeihilfeanspruch) gilt die Vermutung, dass sie aufgrund familienrechtlicher Verpflichtungen und nicht aufgrund eines Dienstverhältnisses im elterlichen Betrieb mitarbeiten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde (zB schriftlicher Dienstvertrag, Entgeltvereinbarung, etc. vgl. Ausführungen zu Ehegatten und Lebensgefährten).

c. Die Mitarbeit von Geschwistern, Eltern, sonstigen Verwandten

Hier Gilt der Grundsatz: „Je entfernter verwandt, desto eher liegt ein Dienstverhältnis vor!“ Geschwister, Schwiegerkinder, Schwager/Schwägerin, Neffe und Nichte, etc. sind nicht zu einer familienrechtlichen Mithilfe verpflichtet. Es ist daher – bei Vorliegen der Voraussetzungen – von einem Dienstverhältnis auszugehen. Wird jedoch ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart und die Beschäftigung erfolgt nur fallweise, dann wird nicht von einem Dienstverhältnis auszugehen sein.

Auch bei den Eltern kann ein Dienstverhältnis nur dann angenommen werden, wenn die erbrachten Leistungen über eine sittlich und rechtlich gebotene, familiäre Mithilfe hinausgehen. Allerdings gilt es hier zu bedenken, dass die verpflichtende Mithilfe der Eltern im Betrieb ihrer volljährigen Kinder weit weniger rechtlich uns sittlich geboten ist, als die Mithilfe des Ehegatten, sodass die Mithilfe der Eltern bereits früher zu einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis führt als die Mithilfe des Ehepartners.

2. Steuerrecht

Im Bereich des Steuerrechts ist die Antwort auf die Frage von Interesse, ob Zahlungen an Familienangehörige für erbrachte Leistungen als Betriebsausgaben / Werbungskosten berücksichtigt werden können, oder ob sie im Rahmen einer steuerlich unbeachtlichen Unterhaltsleistung erfolgen.

Generell finden Verträge zwischen nahen Angehörigen nur Anerkennung, wenn sie

  • nach außen ausreichend klar zum Ausdruck kommen (Publizität),
  • einen eindeutigen, klaren Inhalt haben (schriftlicher Vertrag, laufende Zahlungen, Arbeitszeitaufzeichnungen, …),
  • mit Fremden unter den selben Bedingungen geschlossen worden wären (Fremdvergleich).

Sollte jedoch ein (steuerliches) Dienstverhältnis durch das Finanzamt nicht anerkannt und damit der Betriebsausgabenabzug versagt werden, so fällt auch beim Arbeitnehmer mangels Einkünfte iSd § 25 EStG keine (Lohn-)Steuerpflicht an (vgl. Rz 996 LStR 2002).

Tipp!
Wenn Sie ein Familienmitglied in Ihrem Betrieb beschäftigen, achten Sie darauf, dass sie dies zu den Konditionen und Voraussetzungen tun, die Sie auch für Ihnen fremde Personen anlegen würden (schriftlicher Dienstvertrag, festlegen von Arbeitszeiten und Urlaub, führen von Arbeitszeitaufzeichnungen, laufende Entlohnung, Überweisung des Entgeltes auf das Konto ihres Angehörigen, …). Letzten Endes kommt es bei jeder Überprüfung von Gebietskrankenkasse und Finanzamt immer auf die tatsächlichen (gelebten) Verhältnisse an!

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