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Haben Sie sich als verantwortungsvolles Vereinsmitglied schon einmal die Frage gestellt, ob die Mithelfenden bei Veranstaltungen (Bälle, Zeltfeste, Großveranstaltungen…) zur Sozialversicherung anzumelden und für ihre Mithilfe Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind?

Die Kärntner Gebietskrankenkasse (KGKK) hat in einer regionalen Kärntner Zeitung dazu Stellung genommen. Wir möchten Ihnen heute die Sichtweise der Gebietskrankenkasse näher bringen:

Grundsätzlich ist (lt. KGKK) zwischen zwei Veranstaltungstypen zu unterscheiden.

1. Vereinsveranstaltungen, die im Einklang mit dem Vereinszweck stehen

Dazu zählen zum Beispiel Sängerfeste, Musikfeste, Feuerwehrfeste und Sportwettbewerbe.

Helfen ehrenamtliche Mitglieder bei einer solchen Veranstaltung freiwillig und ohne Entlohnung mit, so sind diese bei der Sozialversicherung nicht anzumelden! Dies gilt auch für die Ehepartner von Vereinsmitgliedern, für deren Kinder und deren Eltern, sofern diese auch unentgeltlich mithelfen.

Es empfiehlt sich zur Absicherung des Vereins die unentgeltliche und freiwillige Mitarbeit schriftlich zu vereinbaren (Beweiszwecke).

2. Großveranstaltungen und Events

Bei Großveranstaltungen und Events unterscheidet die Kärntner Gebietskrankenkasse dahingehend, dass mithelfende Vereinsmitglieder oder andere Helfer bei der Sozialversicherung anzumelden sind (ausgenommen sind hier allerdings Feuerwehren!).

Auch dann, wenn ein Verein nur mit einem Stand bei einer Großveranstaltung vertreten ist, müssen die mithelfenden Vereinsmitglieder zur Sozialversicherung angemeldet werden. Als Beispiele werden der St. Veiter oder Bleiburger Wiesenmarkt oder der Villacher Kirchtag angeführt; für Tirol wäre wohl das Gauderfest im Zillertal als Beispiel zu nennen.

Als Hintergrund für die Sichtweise der Kärntner Gebietskrankenkasse wird angeführt, dass bei Großveranstaltungen eine Wettbewerbsgleichheit zwischen Veranstaltern und Wirten hergestellt werden müsse.

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