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Mit den Stimmen der Regierungsparteien wurde am 28. März 2012 das als Stabilitätsgesetz bezeichnete Sparpaket beschlossen. Mehrfach durften wir Sie über die neuen gesetzlichen Regeln bereits informieren. Sofern der Bundespräsident das verfassungsmäßige Zustandekommen des Gesetzes bestätigt und daraufhin die Gesetze im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden, ergeben sich noch folgende Änderungen des am Mittwoch beschlossen Stabilitätsgesetzes, über die wir Sie heute informieren:

Änderungen im Umsatzsteuergesetz

Wie bereits berichtet, muss zukünftig der Mieter vorsteuerabzugsberechtigt sein, damit der Vermieter die Vorsteuer aus seinen Investitionen für das Gebäude geltend machen kann. Zur Vermeidung von Härtefällen war schon bisher vorgesehen, dass bereits laufende Miet- und Pachtverhältnisse nicht unter die Neuregelung fallen. Darüber hinaus wurde nunmehr die Anwendung der neuen Regel mit Wirksamkeit ab 1. April 2012 auf den 1. September 2012 verschoben. Damit sind die neuen Umsatzsteuerregeln auf Miet- und Pachtverhältnisse anzuwenden, die nach dem 31. August 2012 beginnen, sofern mit der Errichtung des Gebäudes durch den Unternehmer nicht bereits vor dem 1. September 2012 begonnen wurde, sowie, hinsichtlich der Leistungen von Wohnungseigentumsgemeinschaften, auf Wohnungseigentum, das nach dem 31. August 2012 erworben wird. Außerdem wird nunmehr klar gestellt, dass mit dem Beginn der Errichtung jener Zeitpunkt zu verstehen ist, in dem bei vorliegender Baubewilligung mit der Bauausführung (das sind handwerkliche Baumaßnahmen) tatsächlich begonnen wird.

Änderungen im Bereich der Immobilienertragsteuer (Einkommensteuergesetz)

Eine geringfügige Änderung im Bereich der neuen Immobilienertragsteuer gab es im Bereich der Grundzusammenlegungen, Flurbereinigungen und Baulandumlegungen. Da beim agrarischen Grundzusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren die Schaffung einer entsprechend günstigen agrarischen Grundstücksordnung im Vordergrund steht, welche bereits jetzt begünstigt – da von der Immobilienertragssteuer ausgenommen – war, soll nunmehr auch das Baulandumlegungsverfahren von der Besteuerung ausgenommen werden. Somit werden zukünftig Abgeltungen für Wertminderungen im Zusammenhang mit einem Baulandumlegungsverfahren von der Immobilienertragsteuer befreit.

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