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Nach der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) sowie der hM der österreichischen Lehre konnten Reisekosten nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn die Reise ausschließlich aus beruflichen Gründen veranlasst war. Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG unterlagen Reisen, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst waren als sogenannter Mischaufwand dem Abzugsverbot und waren dadurch zur Gänze nicht abzugsfähig. Außer, der privat veranlasste Teil war von absolut untergeordneter Bedeutung (vgl. VwGH 28.10.2009, 2005/15/0062).

Mit den Erkenntnissen vom 27.01.2011 (201015/0197 und 2010/15/0043) ging der VwGH von seiner bisher restriktiven Judikatur ab und schloss sich damit der Meinung des deutschen Bundesfinanzhofes an.

Grundlage der neuen Entscheidungen war die 27-tägige, beruflich veranlasste Chinareise eines selbständigen Ingenieurkonsulenten, der vor seiner beruflichen Tätigkeit für 4 Tage mit seiner Frau Tibet bereiste.

Nunmehr gelten laut neuester Rechtsprechung des VwGH folgende Grundsätze für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Reisekosten:

  1. Bei gemischt veranlassten Reisen ist die Reise dann zur Gänze nicht abzugsfähig, wenn eine eindeutige Trennung in einen beruflichen und ein privaten Teil aufgrund eines Mischprogramms und der damit untrennbaren Gemengelage nicht möglich ist (zB Studienreise mit allgemein interessierendem Teil).
  2. Lassen sich bei einer Reise die beruflich und privat veranlassten Reiseabschnitte klar trennen (zB Dienstreise mit anschließendem Erholungsurlaub), können pauschale Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft bei den beruflich veranlassten Reiseabschnitten angesetzt werden.
  3. Für Reisetage, die beinahe ausschließlich beruflich veranlasst sind, können Tages- und Nächtigungsgelder geltend gemacht werden.
  4. Für Tage der Hin- und Rückfahrt können keine pauschalen Verpflegungs- und Nächtigungskosten geltend gemacht werden. Hotelrechnungen für diese Tage sind jedoch nach dem Verhältnis zwischen beruflichem und privatem Anteil absetzbar.
  5. Liegt dem Grunde nach eine aufteilbare Reise vor, sind die gemischt veranlassten Reisekosten (zB Fahrtkosten, Flug, tatsächliche Unterkunftskosten, sonstige Reiseaufwendungen) nach dem Verhältnis zwischen beruflich und privat veranlasstem Abschnitt aufzuteilen.
  6. Eine Aufteilung der Fahrtkosten unterbleibt, wenn entweder der berufliche oder private Aspekt von nur untergeordneter Bedeutung ist. Die untergeordnete Bedeutung ist nicht nur aus zeitlichen Aspekten ableitbar, sondern kann sich auch aus dem die Reise auslösenden Moment ergeben. War ein „fremdbestimmtes“ berufliches Ereignis unzweifelhaft der Auslöser der Reise, dann wird der private Teil der Reise derart verdrängt, dass die Fahrtkosten zur Gänze abgezogen werden können. Umgekehrt kommt es zu einer gänzlichen Versagung der Fahrtkosten, wenn der Auslöser der Reise eindeutig privater Natur war und nebenbei berufliche Termine wahrgenommen werden.

Trotz der zu begrüßenden Klarheit der Aussage des VwGH wirft die neue Rechtsprechung dennoch einige Zweifelsfragen insbesondere im Zusammenhang mit den „fremdbestimmten beruflichen Ereignissen“ auf, die eine Vielzahl von Interpretationen und Auslegungsfragen heraufbeschwören wird.

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